Unsere Wählerliste muss aufgrund der Weiträumigkeit der Betriebsteile innerhalb der Frist zur Einsichtnahme an verschiedenen Orten ausgelegt werden. Muss diese Liste immer von einem Wahlvorstandmitglied ausgelegt werden, oder kann auch ein Beauftragter z.B. die Sekretärin des BR Einsicht in die Liste gewähren?