Erstellt am 20.01.2006 um 14:22 Uhr von packer
hi björn,
das geht nach meinem kenntnisstand schon. ich habe zwar nur ein älteres urteil, aber vieleicht hilft dir das weiter.
ansonsten ist es eher unwarscheinlich, daß dieser kollege gewählt wird? wenn er nie da ist, kann er doch auch keine arbeit als br leisten, also kennt ihn auch kaum einer? ich weiß ja nicht, wieviele kollegen ihr seid, aber bei uns (knapp 70 leutz) würde das nicht funktionieren...
Ist ein Betriebsratsmitglied für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt
und verzichtet der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht mit der Folge,
dass der Arbeitnehmer Berufsunfähigkeitsrente beziehen kann, so
führt dies nicht zu einem dauerhaften Ruhen des Arbeitsverhältnisses
mit der Folge, dass ein Betriebsratsmitglied seine Arbeitnehmereigenschaft
und die Wählbarkeit verlieren würde. Das Betriebsratsmitglied
behält vielmehr seinen Kündigungsschutz.
LAG Niedersachsen 8.2.1994 – 11 Sa 1945/93 (Az.: BAG 2 AZR 492/94)
gruß,
packer
Erstellt am 20.01.2006 um 15:35 Uhr von viktor
Es ist ja noch die Frage, ob er auch gewählt wird - und Vorsitzender muss er ja nicht sein. Das liegt doch an den Betriebsräten einen anwesenden zum Vorsitzenden zu wählen.