Erstellt am 19.01.2006 um 18:09 Uhr von norbert
Wahlberechtigt sind zunächst alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Satz 1 BetrVG); hinzu kommen nunmehr aber auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG). D.h. wenn die Leiharbeitnehmer am Wahltag 3 Monate in eurem Unternehmen gearbeitet haben, dürfen sie wählen. Das gleiche gilt, wenn von Anfang an ein Überlassung von länger als 3 Monate vereinbart wurde. Unerheblich ist ob sie anschließend übernommen werden oder nicht.
Erstellt am 20.01.2006 um 07:33 Uhr von pippa
Ausschlaggebend ist nicht, daß die Leiharbeitnehmer am Wahltag schon 3 Monate im Unternehmen gearbeitet haben, es kommt lediglich auf die geplante Einsatzdauer an, sodaß überlassene Arbeitnehmer schon am ersten Einsatztag wahlberechtigt sein können, wenn sie länger als 3 Monate überlassen werden sollen