Erstellt am 19.01.2006 um 16:32 Uhr von NoLi
Hallo Dirk,
zunächst einmal: eine Verlängerung oder Neustart einer Frist gibt es nicht, Die Wahlordnung sagt eindeutig nach Aushang des Wahlausschreibens beträgt die Frist genau 2 Wochen um Vorschlagslisten einzureichen.
Zu den Listen: Listenwahl wird durchgeführt wenn mehr als eine Vorschlagsliste eingereicht wird.
Wird nur eine Liste eingereicht erfolgt eine Persönlichkeitswahl mit den auf dieser Liste befindlichen Personen.
Bedingung ist natürlich immer, dass der Wahlvorstand die Listen für gültig befunden hat. (Form, Stützunterschriften usw.)
Gruß aus der Noris
NoLi
Erstellt am 19.01.2006 um 19:10 Uhr von Dirk
Halllo,
ist die erste Liste ( alle Kandidaten stehen drauf für die Persönlichkeitswahl ) den in diesem falle als Liste zu sehen wenn eine zweite kommt.
Oder fällt diese dann weg?
Erstellt am 19.01.2006 um 19:55 Uhr von otto
Das ist natürlich eine Liste und die fällt nicht weg. Man kann keine Liste "nur für den Fall einer Persönlichkeitswahl" einreichen.
Erstellt am 20.01.2006 um 10:03 Uhr von NoLi
Erstellt am 20.01.2006 um 14:07 Uhr von Dirk
Hallo nochmal,
also ist die Liste die erstmal für die Persönlichkeitswahl eingereicht wurde damit automatische eine Liste für die Listenwahl geworden weil eine zweite eingereicht wird.
Braucht diese nicht auch die Stützunterschriften?
MfG dirk
Erstellt am 20.01.2006 um 14:40 Uhr von NoLi
Hallo Dirk,
1.) genauso ist es.
2.) jede der eingereichten Listen braucht natürlich die vorgeschriebene Anzahl von Stützunterschriften. Bei den von Dir angegebenen 913 Wahlberechtigten sind dies gemäß §14 Abs.4 BetrVG (1/20 oder 5%) 46 Unterschriften. Dabei ist zu beachten, dass keine Doppelunterschriften gegeben werden. es müssen also insgesamt mindestens 112 Kolleginnen und Kollegen, verteilt auf die Listen, unterschreiben.
Erstellt am 20.01.2006 um 17:54 Uhr von Dirk
Hallo nochmal,
ja genau da liegt es doch begraben. Die erste Liste ( für die Persönlichkeitswahl ) hat doch gar keine Stützunterschriften!
Dirk
Erstellt am 20.01.2006 um 21:34 Uhr von Fayence
Hallo Dirk, von einem Teletubbi würdest Du jetzt nur noch ein "OhOH" hören!
Also noch mal langsam und von vorn:
In Eurem Betrieb haben sich z.B. 30 Kandidaten zur Wahl gestellt.
Diese 30 Kandidaten stehen allesamt auf Einer Liste.
Dann müssen für diese Liste=Wahlvorschlag innerhalb von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens 46 Stützunterschriften gesammelt werden.
Ist dieses erfolgt, kann dieser Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Wird bis Ablauf der Frist keine weitere Liste eingereicht, habt Ihr eine Persönlichkeitswahl.
Jetzt haben sich aber noch 20 andere Kollegen zusammen getan und bilden eine ZWEITE Liste.
Auch diese 20 Kollegen müssen für Ihre Liste 46 Stützunterschriften sammeln gehen.
Dann reichen auch sie ihren Wahlvorschlag beim Wahlvorstand ein.
Der Wahlvorstand prüft die Listen mit den Kandidaten und prüft die Listen in Bezug auf die Stützunterschriften.
Keine Stützunterschrift darf doppelt vergeben sein. Ist dieses der Fall, wird durch den Wahlvorstand geklärt, welche dieser Unterschriften gültig ist.
Sind beide Wahlvorschläge gültig, also jeder kann mindestens 46 gültige Stützunterschriften aufweisen und sind auch sonst alle formellen Anforderungen erfüllt, kommt es zu einer Listenwahl.
Der Wähler muss sich dann mit einer Stimme für eine Liste entscheiden.
Erstellt am 20.01.2006 um 23:43 Uhr von Ramses II
Tja Dirk,
dann ist nur eine gültige Liste eingereicht worden, nämlich die "zweite". Wäre diese nicht eingereicht worden hätte es gar keine gültige Liste gegeben.
Erstellt am 21.01.2006 um 10:03 Uhr von Dirk
Hallo,
na dann erst einmal Danke! Auch für Eure Geduld ;-)
Ich bin mal gespannt ob es nicht noch zwei Listen gibt ohne Stützunterschr. weil von der Gerwerkschaft.
MfG dirk
Erstellt am 21.01.2006 um 22:47 Uhr von Ramses II
Ein Wahlvorschlag von der Gewerkschaft muss lediglich von zwei Beauftragten unterzeichnet werden.