Erstellt am 19.01.2006 um 10:16 Uhr von Homeland25
in § 37 BetrVG, spez. in den Kommentaren findest du Stellungsnahmen dazu
Erstellt am 19.01.2006 um 12:17 Uhr von viktor
handelt es sich um Betriebsratsreisezeit oder Reisezeit bei "normaler" Arbeit?
Aber in der Tat gibt es die von Dir genannte Regelung - insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auch eine andere Möglichkeit gehabt hätte. Man muss den Fall genau betrachten - es gibt viele Abstufungen. Zu unterscheiden wäre dann noch Arbeitszeit und spesenrelevante Zeit.
Dieses Thema wird in der Regel in Seminaren zu Außendienstfragen sehr intensiv behandelt.
Erstellt am 19.01.2006 um 16:16 Uhr von Fayence
Hallo Kathi,
meine Antwort bezieht sich nur auf den "normalen AN", also nicht auf Reisezeiten von Aussendienstlern (für diese Personengruppe gilt Reisezeit=Arbeitszeit).
ich zitiere aus dem Arbeitsrechts-Handbuch Schaub:
Wird die Dienstreise außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt, so wird in der Literatur unterschieden: Bei Reisezeiten, die keine besondere Belastung des AN mit sich bringen, z.B. als Beifahrer, soll keine Vergütungspflicht bestehen (meine Anm.: wird also nicht als Arbeitszeit gewertet).
Bringt dagegen die Reisezeit eine Belastung des AN mit sich (eigene Lenkung des PKW), so beinhaltet dies eine arbeitsvertragliche Nebenleistung, die auch vergütet werden muss (meine Anm.: wird als Arbeitszeit gewertet).
So habe ich es auch in BR-Seminaren gelernt.
Erstellt am 19.01.2006 um 21:55 Uhr von otto
Guten Abend Kathi,
Sie sprechen da ein sehr schwieriges Problem an. Homeland 25. Viktor und Fayence (ist ein besonders schöner Nickname, finde ich) haben schon viele Aspekte angesprochen. Es gibt aber auch noch ein ganz grundsätzliches Problem:
- Reisezeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und
- Reisezeit als zu bezahlende Arbeitszeit
Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht z.B. haben entschieden, daß Bereitschaftsdienste wie Arbeitszeit - im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - zu behandeln sind, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung nicht zwangsläufig dazu führt, daß Bereitschaftsdienste auch wie Arbeitszeit bezahlt werden müssen. Die Unterscheidung ergibt sich aus § 1 ArbzG. Beim Arbeitszeitgesetz geht es in erster Linie um den Gesundheitsheitsschutz, nicht um die Bezahlung. Ein Arbeitnehmer soll nicht länger arbeiten dürfen als es seine Gesundheit zuläßt. Deshalb zählen Reisezeiten in vielen Fällen nicht zur Arbeitszeit - im Sinne des Arbeitszeitgesetzes = Gesundheitsschutz, weil Reisezeiten für den Arbeitgeber nicht automatisch gesundheitlich belastend sein müssen.
Andererseits: Ich muß irgendwo hinreisen, weil mein Arbeitsgeber das will. Das mag vielleicht gesundheitlich nicht belastend sein, aber ich muß meine Zeit "opfern", weil mein Arbeitgeber das verlangt. Dann soll er auch dafür bezahlen.
Ich habe in vielen Diskussionen immer wieder festgestellt, daß diese beiden grundsätzlichen Aspekte viel zu wenig bekannt sind.
Gruß otto
Erstellt am 19.01.2006 um 22:29 Uhr von Ramses II
Otto,
Hochachtung!
Endlich mal jemand der das kapiert hat.