Erstellt am 17.01.2006 um 19:07 Uhr von norbert
Nach § 7 BetrVG sind alle Mitarbeiter wahlberechtigt, die mit der Firma einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und der (Arbeitsvertrag) am Wahltag noch besteht. Unerheblich ist der Verdienst und Rechtsform der Gesellschaft. Sind sie allerdings nicht länger als ein halbes Jahr Mitarbeiter der Firma haben sie nicht das passive Wahlrecht, können also nicht gewählt werden.
Erstellt am 17.01.2006 um 19:19 Uhr von Kölner
"Norbert", der AV interessiert in diesem Falle niemanden. Auch lässt Deine generelle Aussage vermuten, dass Du Dich noch nicht so voll und ganz mit dem AüG (den Leiharbeitnehmern; vielleicht auch in Deinem Betrieb?) beschäftigt hast.
Aber "MeinMann", nach neuerer Rechtsauffassung (siehe AiB) könn(t)en auch diese Personen wahlberechtigt sein, obwohl sie in früheren Zeiten (vor mehr als 2 Jahren) als "berufliche Rehabilitanten" und damit als nicht wahlberechtigt galten.
Solltest Du - so Deine etwas missverständliche Formulierung - fragen, inwiefern diese SGB II-Leute einen eigenen BR gründen wollen, so ist das in Deinem Fall zu verneinen (Dauer der Betriebszugehörigkeit entscheidet).
Erstellt am 18.01.2006 um 17:55 Uhr von norbert
hallo Kölner, es geht hier nicht um Leiharbeitnehmer sondern um SGB II - "Arbeitnehmer".
Also Beschäftigte, die aufgrund einer vom Sozialhilfeträger geschaffenen Arbeitsgelegenheit (§ 19 Abs. 1 BSHG) bei einem Dritten in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, sind nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG von der Wahl eines Betriebsrats ausgeschlossen, da es sich bei ihrer Beschäftigung nicht um eine Wiedereingewöhnung mit dem Ziel der Rehabilitation handelt, sondern um eine Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt. Erforderlich ist aber, dass sie in den Betrieb eingegliedert sind (BAG, Beschluss vom 5.4.2000, Az. 7 ABR 20/99).
Erstellt am 18.01.2006 um 19:55 Uhr von Kölner
"Norbert" ich hatte die Vermutung, dass Du hier mit dem AüG herumwedelst und damit falsch liegst.
Aber leider ist Deine Aussage, dass Du "geschaffene Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG" angibst, umso trauriger, als dass es das BSHG seit dem 01.01.05 (!) nicht mehr gibt und wir nur noch von SGB II-Leuten reden. - "Wir" meint: Ich arbeite auch in diesem Genre!
Und: Diese SGBII-Menschen haben keinen AV mit der Einsatzstelle!