Der Mitarbeiter möchte sich gegen diese Zuweisung wehren, weil er befürchtet, daß er einer der ersten Mitarbeiter sein könnte, die wieder einen anderen Arbeitsplatz einnehmen müssen bzw. die auch am ehesten von einer Kündigung bedroht sein können (weil man ja während der Zeit der Zuweisung bereits auf ihn verzichten konnte).
Die Frage ist, ob der Arbeitgeber bei Zuweisungen die Sozialauswahl zu beachten hat?
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