Erstellt am 17.01.2006 um 09:29 Uhr von egni
Hallo Ulrike,
ich bin mir nicht ganz sicher, aber vielleicht schaust Du mal in die §§ 111, 112 BetrVG. Es handelt sich auf jeden Fall um eine Betriebsänderung oder Betriebsschließung.
Meiner Meinung nach müssen alle Betroffenen ausführlich über alle in Frage kommenden Möglichkeiten informiert werden. Ich würde an Deiner Stelle eine Rechtsberatung holen (muß der AG zahlen).
Erstellt am 17.01.2006 um 09:38 Uhr von viktor
Wenn diese Vorgehensweise in deutschen Betrieben mit Betriebsrat so laufen, sollte der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen klagen. Wie ihr wisst, muss vor jeder Kündigung der Betriebsrat gehört werden (ohne Anhörung wird das Gericht darauf erkennen müssen, das die K. rechtsunwirksam ist).
Ferner bedarf es bei einer Kündigung der Schriftform.
Ich würde also jedem betroffenen Arbeitnehmer raten, den Rechtsweg zu beschreiten - so wie Du den Fall schilderst, lohnt er sich!!! Auf keinen Fall unterschreiben. Aufhebungsvertragsangebot mitnehmen und vom Fachanwalt prrüfen und beraten lassen. Wenn gleich unterschrieben werden soll ist was faul.
Ich würde der Leitung verhandlungen über einen Sozialplan anbieten und als Betriebsrat auf jedem Fall einen Fachanwalt zur Beratung hinzuziehen.
Erstellt am 17.01.2006 um 11:18 Uhr von Z.Ickig
Die §§ 111-113 BetrVG bezüglich der Betriebsänderung sind wohl nicht anwendbar, da im vorliegenden Fall der vom Gesetzgeber in § 111 BetrVG festgelegte Schwellenwert von 20 wahlberechtigen Arbeitnehmern nicht erreicht wird.
Es bleibt also bezüglich eventueller Kündigungen beim Anhörungs-Prozedere der §§ 102-103 BetrVG. Den betroffenen Arbeitnehmern bleibt ja unter der Voraussetzung, dass das KSchG Anwendung findet, der Klageweg.
Erstellt am 17.01.2006 um 23:30 Uhr von Ramses II
Ulrike,
jaja, die beliebten amerikanischen Wildwest-Methoden...
Zu 1) Insgesamt 10 Leutchen zusammen mit einem möglicherweise leitenden Angestellten? Dann habt Ihr möglicherweise nicht einmal Kündigungsschutz... So in dieser Art ist das Verfahren in Deutschland zum Glück unzulässig.
Zu 2) Auf Grund der dioch eher dürftigen Detailkenntnisse würde ich empfehlen dies mit einem Anwalt zu besprechen. Das ist doch sowieso die einzige Sprach die die Cowboys akzeptieren. Dort gehört ja neben dem Psychiater der Anwalt zum täglichen Leben. Das braucht Euch auch gar nicht peinlich zu sein, so läuft doch dort die Denke. Vermutlich werdet Ihr sogar irgendwelche Vereinbarungen mit Eurem "Country Manager" erst einem Arbeitsrichter in die Feder diktieren müssen damit die Freunde in den Vereinfachten Staaten glauben was Ihr vereinbart habt.
3) Dazu solltet Ihr Euren Arbeitsvertrag beantworten. Ist dort vereinbart dass Ihr deutschlandweit einsetzbar seid? Falls dies vereinbart ist, dann stehen einige Arbeitsrechtler nichts desto trotz auf dem Standpunkt dass es an der AKTUELLEN Zustimmung fehlt. Falls allerdings die "Location" geschlossen wird...
4) Die Kündigung (bzw. die Änderungskündigung bezüglich des Ortes muss zwingend schriftlich erfolgen. Vorher muss der BR angehört werden. In aller Regel auf Deutsch, wenn nicht eine Firmensprache bei Euch vereinbart wurde. Begründet werden muss eine Kündigung gegenüber dem Gekündigten nicht, wohl aber gegenüber dem BR.