Erstellt am 16.01.2006 um 18:56 Uhr von norbert
sollte niemand eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt haben, so hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung vorzunehmen. Anderenfalls ist der spätere Terminzu beachten.
Erstellt am 17.01.2006 um 09:41 Uhr von Sandra
Und wie ist es nun mit der Briefwahl, müssen die Stimmzettel dann zwingend bis zum 01.03.2006 zurück sein, wenn niemand die nachträgliche Stimmabgabe beantragt hat? Das kann ich dann ja erst 3 Tage vorher festlegen, wenn die Frist hierfür abläuft.
Erstellt am 17.01.2006 um 12:08 Uhr von Homeland25
Die Auszählung der Stimmen hat unmittelbar nach Beendigung der Wahl zu erfolgen. Die Stimmen werden also sofort ausgezählt. Die "Briefwahl"-Unterlagen müssen bis dahin beim Wahlvorstand eingetroffen sein. Unmittelbar vor Ende der Wahl werden die Frei-Umschläge geöffnet und in die Wahlurne geworfen. Eine getrennte Auszählung von "Briefwahl" und "normaler" Wahl ist nicht zulässig. Verspätet eingetroffene "Briefwahlunterlagen" müssen vernichtet werden. Es gibt eine Wahlordnung zum BetriebsVerfG, da ist das alles nachzulesen.
Erstellt am 17.01.2006 um 12:22 Uhr von Kölner
Mensch "Homeland25"...
...es geht hier um das vereinfachte, einstufige Wahlverfahren nach § 14a BetrVG und § 35 WO 2001.
Also schön aufpassen, was gefragt ist.
Erstellt am 17.01.2006 um 12:35 Uhr von Sandra
Danke Kölner,
wir waren ja auch auf einem Seminar und haben viele Unterlagen + CD und alles mitbekommen, aber irgendwie bin ich doch nun ein wenig verwirrt... Also müssen die Unterlagen nun bis zum 01.03. eingetroffen sein und sind bei späterem Eintreffen ungültig FALLS niemand die nachträgliche schrftl. Stimmabgabe beantragt hat? Und falls sie doch jemand beantragt hat, dann haben auch die (vorher schon feststehenden) Briefwähler mehr Zeit? Sorry, bin total konfus!
Erstellt am 17.01.2006 um 12:47 Uhr von Kölner
Ja und Nein.
Der-/Diejenige, die eine nachträgliche Stimmabgabe beantragt hat, darf dies entsprechend der festgesetzten "Nachfrist" tun. Für die eigentlichen Briefwähler bleibt alles wie gehabt. Die Auszählung findet halt auch erst dann statt, wenn alle gültigen/ungültigen Stimmen, ggf. innerhalb der Nachfrist, eingegangen sind.
Und:
Immer fleissig protokollieren und Eingangsdatum/Uhrzeit der nachträglichen Stimmabgaben notieren!
Was Euren Termin 07.03. (im Falle der nachträgl. Stimmabgabe) betrifft, bliebe dieser, wenn es eine solche Stimmabgabe gibt.
Wenn nicht erfolgt die Auszählung zwingend nach § 34 Abs. 3 WO unmittelbar nach Abschluss der Wahl.
Ein Fehler ist auf jeden Fall die Festsetzung des allg. Abgabertermins der Briefwähler auf den 07.03.!
Erstellt am 17.01.2006 um 14:10 Uhr von Sandra
Im Wahlausschreiben steht (gemäß CD-ROM Vorlage von der Gewerkschaft) "Briefwähler/innen und Beschäftigte, die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt haben, müssen Ihre Briefwahlunterlagen bis zum xx an den Wahlvorstand zugestellt haben". Und dann habe ich noch gelesen, daß man denjenigen halt 4-7 Tage nach der Wahl Zeit lassen soll. Im Wahlausschreiben haben wir unter xx jetzt den 07.03. eingetragen. Ist wohl falsch, oder??
Erstellt am 17.01.2006 um 18:36 Uhr von Kölner
Nein, wenn das so darin steht ist das alles rechtens. Wie gesagt, die Frist gilt für die nachträgliche Stimmabgabe!
Oder habe ich etwas Falsches aus Deinem Beitrag geschlossen?
Erstellt am 17.01.2006 um 20:13 Uhr von Sandra
Also, ich schlußfolger mal: Wenn jemand bis 3 Tage vor der Wahl die nachträgliche Stimmabgabe beantragt, dann erfolgt die Auszählung am 07.03. laut Wahlausschreiben. Sollte niemand beantragen, erfolgt die Auszählung direkt nach der Wahl. Reicht es dann, wenn wir halt nach Ablauf der 3-Tage-Frist einen Aushang machen, daß die Auszählung bereits am 01.03. direkt nach der Wahl erfolgt, weil keine nachträgliche Stimmabgabe beantragt wurde?
Ist das jetzt alles so richtig?
Erstellt am 17.01.2006 um 21:00 Uhr von Kölner
Erstellt am 18.01.2006 um 07:39 Uhr von Sandra
Vielen Dank für Deine Hilfe! Dann kann jetzt ja nichts mehr schiefgehen!