hallo,
möchte das thema nochmal aufgreifen.
habe dazu das hier gefunden:
Bibliographische Angaben
Gericht: LAG Bremen
Aktenzeichen: 1 TaBV 9/98
Datum: Beschluss vom 26.03.98
Fundstellen
AuR 1998, 286; BB 1998, 1211; FA 1998, 257; LAGE § 18 BetrVG 1972 Nr. 6; NZA-RR 1998, 401; ZBVR 1998, 90; ZfPR 2000, 18
Vorinstanz
Vorinstanz: ArbG Bremen - 4a BVGa 23/98 - 5 BVGa 17-21/98 - 5 BVGa 22/98 - 6 BVGa 15/98 - 6 BVGa 24/98 - 20.03.98
Normen
- BetrVG § 7 Abs. 2
Leitsätze
1. Eine Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl stellt eine einheitliche zusammenhängende Urkunde dar, wenn Bewerberliste und Liste der Stützunterschriften mit Heftklammern verbunden sind und zusätzlich alle Blätter aufgefächert so gestempelt sind, daß bei Entfernen eines Blatts eine Lücke im Stempel entstehen würde.
2. Eine solche Vorschlagsliste genügt jedenfalls den Anforderungen, die Wahlvorstand im Rahmen der unverzüglichen Überprüfung gem. § 7 Abs. 2 Wahlordnung zum BetrVG stellen kann.
3. Die in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorzunehmende Interessenabwägung läßt es als geboten erscheinen, dem Wahlvorstand aufzugeben, das Wahlverfahren unter Berücksichtigung einer derartigen Vorschlagsliste durchzuführen.
Gründe
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1. a) bis e) und der Beteiligte zu 2) (Wahlvorstand) streiten über die Zulassung der von den Beteiligten zu 1. a) bis e) vertretenen Listen zur Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3) bis 5) am 08.04.1998. Der Beteiligte zu 6) ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 3). Die Beteiligten zu 7) und 8) sind Listenvertreter anderer Wahlvorschlagslisten
Die Wahlvorschläge für alle von den Beteiligten zu 1, a) bis e) vertretenen Listen wurden mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften kurz vor Ablauf der Frist aus § 3 Abs. 2 Ziffer 7 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz, nämlich am 09. und 10.03.1998 eingereicht. Alle Wahlvorschläge bestanden aus mehreren DIN A 4-Blättern. Blatt 1 enthielt die Listenbezeichnung und die Angabe der Bewerber unter Nennung der erforderlichen Daten. Die Folgeblätter enthielten in fortlaufend nummerierter Reihenfolge die Namen und Unterschriften der Unterstützer sowie deren Geburtsdaten. In einer weiteren Rubrik wurden Angaben zur Art der Beschäftigung bzw. zur Beschäftigungsabteilung und zur Arbeitnehmergruppe gemacht, dies jedoch nicht für alle Unterstützer. Zum Teil fehlte die Angabe der Arbeitnehmergruppe, zum Teil war die Art der Beschäftigung nur durch abgekürzte Angabe der Abteilung genannt. Die einzelnen Blätter der eingereichten Wahlvorschläge waren wie folgt miteinander verbunden: Die einzelnen Blätter waren im Abstand von etwa fünf Millimetern aufgefächert. Sie waren links oben umgeknickt und mit zwei Heftklammern aneinandergeheftet. Auf der Rückseite war der Knick überstempelt, die Stempelung erfasste Teile aller Blätter des jeweiligen Wahlvorschlags. Lediglich bei der Vorschlagsliste "Standfest und Zuverlässig" waren fünf weitere Blätter mit weiteren Stützunterschriften angefügt, die nur mit einer Büroklammer mit dem übrigen Wahlvorschlag verbunden waren.
Mit Schreiben vom 10.03.1998 teilte der Wahlvorstand den Listeführern mit, dass die Wahlvorschläge ungültig seien, weil jeweils nicht die formelle Voraussetzung erfüllt sei, dass der Wahlvorschlag den Wahlberechtigten als einheitliche zusammenhängende Urkunde aus Kandidatenteil und Unterschriftenteil vorgelegen habe. Zur Begründung bezog sich der Wahlvorstand auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Frankfurt. Mit Schreiben vom 12.03.1998 verlangten die Beteiligten zu 1. a) bis e), eine Nachfrist zur Behebung der Mängel zu setzen. Dies lehnte der Beteiligte zu 2) - Wahlvorstand - ab. Am 13.03.1998 reichten die Beteiligten zu 1. a) bis e) beim Beteiligten zu 2) neue Wahlvorschläge ein, die den Anforderungen des Beteiligten zu 2) entsprechen, jedoch nach dessen Auffassung wegen Fristüberschreitung ungültig sind.
Mit ihren am 13. und 16. März 1998 eingegangenen Anträgen begehren die Beteiligten zu 1. a) bis e) Zulassung ihrer Listen zur Wahl und Unterlassung entgegenstehender Handlungen durch den Wahlvorstand. Diese Beschlussverfahren sind durch Beschlüsse des Arbeitsgerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Die Beteiligten zu 1. a) bis e) haben die Auffassung vertreten, dass die Wahlvorschläge wirksam eingereicht worden seien.
Sie haben beantragt, dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
1.
die jeweilige Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl zuzulassen und die weitere Betriebsratswahl nur unter Berücksichtigung dieser Listen durchzuführen,
2.
es zu unterlassen, die Betriebsratswahl 1998 ohne Berücksichtigung ihrer Vorschlagslisten weiter durchzuführen, insbesondere Briefwahlunterlagen ohne Berücksichtigung dieser Listen zu versenden,
3.
hilfsweise zum Antrag zu 2. für den Fall, dass bereits Briefwahlunterlagen ohne Berücksichtigung der Vorschlagslisten versandt wurden, die Betriebsratswahl 1998 abzubrechen und neuerlich einzuleiten,
4.
hilfsweise zum Antrag zu 3. dem Wahlvorstand die weitere Durchführung der Betriebsratswahl 1998 zu untersagen, ihm aufzugeben, die Briefwahlunterlagen unter Hinweis auf den Eingang weiterer Vorschlagslisten zurückzufordern und nach erfolgter Rückgabe aller Briefwahlunterlagen die Briefwahl unter Berücksichtigung der von ihnen vertretenen Vorschlagslisten erneut durchzuführen,
5.
gegen die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands ein Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft bzw. Ordnungshaft festzusetzen für den Fall der Zuwiderhandlung.
Der Beteiligte zu 2) (Wahlvorstand), der Beteiligte zu 3) (Betriebsrat) und die zur Wahl zugelassenen Listen (Beteiligte zu 7) und 8) haben beantragt, die Anträge abzuweisen.
Die Beteiligten zu 3) bis 5) (Arbeitgeber) haben keinen Antrag gestellt.
Der Beteiligte zu 2) (Wahlvorstand) hat vorgetragen: Die streitigen Wahlvorschlagslisten seien wegen der fehlenden festen Verbindung, die erforderlich sei, ungültig. Er halte nicht mehr daran fest, dass die Wahlvorschläge an folgenden heilbaren Mängeln litten: Nichtangabe von Art der Beschäftigung und Arbeitnehmergruppe bei den Stützunterschriften.
Es seien bei allen Listen genügend Stützunterschriften vorhanden.
Das Arbeitsgericht Bremen hat am 20.03.1998 folgenden Beschluss verkündet:
1.
Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, zur Betriebsratswahl am 08.04.1998 im Betrieb der Firmen und die Vorschlagslisten "Harmonie", "Vertrauen", "Lagerliste", "Standfest und zuverlässig" und "Mehr als geschickt" zuzulassen und die weitere Betriebsratswahl nur unter Berücksichtigung dieser Vorschlagslisten durchzuführen.
2.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
3.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4.
Der Streitwert beträgt DM 24.000,--.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Folgendes ausgeführt:
Es bestehe sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund; deshalb sei der Antrag zu 1. begründet. Die eingereichten Wahlvorschläge seien zuzulassen, weil keine sonstigen entgegenstehenden Gründe ersichtlich seien. Die Sicherung des Zusammenhangs zwischen Vorschlags- und Stützunterschriftenliste erfülle jeweils die Anforderungen. Die Zulässigkeit eines Wahlvorschlages müsse anhand eindeutiger Kriterien leicht nachprüfbar sein. Eine Manipulation sei nie vollständig auszuschließen. Es müsse genügen, wenn ein erheblicher Aufwand an Genauigkeit erforderlich sei, um die verschiedenen Blätter nachträglich wieder zusammenzufügen. Dies wäre hier im Falle einer Trennung erforderlich gewesen, so dass die hergestellte Verbindung als ausreichend erscheine. Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlvorschläge zum Zeitpunkt der Unterschriftensammlungen getrennt gewesen seien, seien nicht vorhanden. Die Kammer gehe daher davon aus, dass bei allen Listen Bewerberliste und Stützunterschriftenliste von Anfang an verbunden gewesen seien. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass es ohne eine Entscheidung im Eilverfahren bei der Entscheidung des Wahlvorstandes bleiben würde, dass die Listen nicht an der Wahl teilnehmen könnten. Eine Anfechtung der Wahl sei dann erforderlich.
Die übrigen Anträge seien abzuweisen.
Gegen diesen ihm am 20.03.1998 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde beim Landesarbeitsgericht am 23.03.1998 eingelegt und diese sogleich begründet.
Der Beteiligte zu 2) greift den Beschluss mit Rechtsausführungen an; er meint, dass die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung unzutreffend sei.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen vom 20.03.1998 die Anträge der Beteiligten zu 1. a) bis e) abzuweisen.
Die Beteiligten zu 1. a) bis e) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.
Die Beteiligten zu 1 - a) bis e) verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die Akte 2 TaBV 1/98 des Landesarbeitsgerichts hat der Beschwerdekammer vorgelegen.
II.
Die an sich statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die begehrte einstweilige Verfügung in dem Rahmen erlassen, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Das Beschwerdegericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Mit Rücksicht auf das Beschwerdeverfahren ist noch Folgendes auszuführen:
1.
Die erforderliche Anspruchsgrundlage für den Erlass der einstweiligen Verfügung ist gegeben. Die eingereichten Wahlvorschläge, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, sind nicht ungültig.
Es ist zwar anerkannten Rechts, dass die Vorschlagslisten eine einheitliche zusammenhängende Urkunde sein müssen, daher sind Unterschriften auf losen Blättern, die erst später der Vorschlagsliste mit den in § 6 Abs. 4 WO vorgeschriebenen Angaben angeheftet werden, unwirksam. Da die erforderlichen Stützunterschriften Teil der Vorschlagsliste sind, muss der Vorschlags- und der Unterschriftenteil, sofern sie nicht ohnehin schon direkt verbunden sind, gegen Trennung gesichert und zu einer einheitlichen zusammenhängenden Urkunde verbunden werden. Diese urkundliche Verbindung muss von der ersten bis zur letzten Stützunterschrift bestehen bleiben (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 18. Aufl., Rdn. 11 zu § 6 WO 72; Däubler/Schneider, BetrVG, 5. Aufl., Rdn. 27 ff. zu § 6 WO; LAG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.1987 - 12 TaBV Ga 29/87 -, DB 1987, 1204; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1981 - 11 TaBV 14/81 -). Hiergegen ist aber durch die im vorliegenden Fall streitigen Wahlvorschlagslisten nicht verstoßen worden. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass eine gegen jede Trennung gesicherte Verbindung zwischen Wahlvorschlag und allen Stützunterschriften - sofern diese nicht zusammen auf eine Seite passen - nicht möglich erscheint. Jede Form der Verbindung kann bei Anwendung der erforderlichen kriminellen Energie und des nötigen Geschicks so aufgelöst und wieder zusammengefügt werden, dass ohne Anwendung kriminaltechnischer Verfahren nicht festgestellt werden kann, ob eine Trennung tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Es ist aber nicht Aufgabe des Wahlvorstands bei der Überprüfung der eingereichten Wahlvorschläge jede Form der Manipulation auszuschließen, Dies ergibt sich schon aus § 7 Abs. 2 WO, wonach der Wahlvorstand die Vorschlagslisten unverzüglich zu überprüfen hat, und zwar binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten hat. Im Rahmen dieser Frist können detailliertere Untersuchungen gar nicht durchgeführt werden. Es muss daher genügen, wenn sich bei einer oberflächlicheren Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Wahlvorschläge und Stützunterschriften nicht während der ganzen Zeit verbunden gewesen sind. Diesen Anforderungen genügen die eingereichten Wahlvorschläge. Bei ihnen ist die Verbindung nicht nur durch Heftklammern hergestellt worden, sondern zusätzlich sind die Stempelungen angebracht worden, die in der Weise gestaltet sind, dass ein Blatt nicht entfernt werden kann, ohne dass eine Lücke entstände. Bei einer Trennung der Verbindung und einem Wiederzusammenfügen müsste ein hohes Maß an Geschicklichkeit angewendet werden, weil sowohl die Heftklammern in dieselbe Position gebracht werden müssten als auch die Stempelung. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Anforderungen an eine einheitliche zusammenhängende Urkunde erfüllt sind. Dass die Wahlvorschlagslisten in dieser Form während des gesamten Zeitraums der Unterschriftensammlung bestanden haben, ist an Eides statt versichert worden. Es ist vom Wahlvorstand auch nichts Detailliertes, einer Beweisaufnahme Zugängliches dafür vorgetragen worden, dass die erforderliche Verbindung während des Umlaufs nicht bestanden hat. Dagegen spricht auch, dass am 13.03.1998 die Wahlvorschläge erneut eingereicht worden sind - und zwar in einer Form, die den Anforderungen des Beteiligten zu 2) entsprechen soll - und dass diese die erforderlichen Stützunterschriften ebenfalls aufweisen. Da somit alle streitigen Wahlvorschläge die erforderlichen Stützunterschriften aufweisen, waren sie zuzulassen.
Dies gilt auch für den Wahlvorschlag "Standfest und zuverlässig", dem fünf weitere Blätter mit Stützunterschriften angefügt waren, und zwar lediglich mit einer Büroklammer verbunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Form der Verbindung den Anforderungen an eine einheitliche zusammenhängende Urkunde genügen kann, weil auch dieser Vorschlag unstreitig ohne Berücksichtigung der weiteren Blätter die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufwies.
Der Wahlvorstand konnte auch nicht verlangen, dass die zur Verfügung gestellten Muster benutzt wurden. Aus der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz kann nicht entnommen werden, dass bei Wahlvorschlagslisten ein Zwang besteht, von einem Wahlvorstand zur Verfügung gestellte Muster tatsächlich zu benutzen, sondern die Wahlvorschlagslisten müssen lediglich den Anforderungen der Wahlordnung entsprechen.
Der Beteiligte zu 2) hat ausdrücklich erklärt, dass er etwaige andere Fehler der Vorschlagslisten nicht zum Gegenstand der Ablehnung machen will, so dass hier nicht zu überprüfen war, ob etwa die Wahlvorschlagslisten an anderen Mängeln leiden. Es ist auch nicht offensichtlich, dass weitere gravierende Fehler bei den Vorschlagslisten vorliegen.
2.
Der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
Ohne Zulassung der streitigen Wahlvorschläge wären die betroffenen Arbeitnehmer auf ein Wahlanfechtungsverfahren angewiesen.
Es ist zwar umstritten, ob und in welcher Weise durch eine einstweilige Verfügung in ein laufendes Wahlverfahren bei Betriebsratswahlen eingegriffen werden darf (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.1990 - 12 TaBV Ga 34/90 -, DB 1991, 239; LAG München, Beschluss vom 14.04.1987 - 2 TaBV 14/87 -, DB 1988, 347; LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.1994 - 3 TaBV 20/94 -, BB 1994, 1009; LAG Hamm, Beschluss vom 09.09.1994 - 3 TaBV 137/94 -, BB 1995, 260). Das Bundesarbeitsgericht hat aber die Auffassung vertreten, dass Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstandes vor Abschluss der Wahl selbständig angefochten werden könnten (vgl. BAG, Beschluss vom 15.12.1972 - 1 ABR 8/72 -, BB 1973, 750), Es ist eine Abwägung der verschiedenen Interessen bei einem Eingriff in ein laufendes Wahlverfahren vorzunehmen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.1994 - 9 TaBV 4/94 -). Das Landesarbeitsgericht Nürnberg - 7. Kammer - hat in einem Beschluss vom 13.03.1991 - 7 TaBV 6/91 - (vgl. LAGE Nr. 4 zu § 18 BetrVG 1972) die Auffassung vertreten, dass auch bei minderschweren Mängeln, die zweifelsfrei vorliegen, korrigierend in ein Betriebsratswahlverfahren eingegriffen werden könne, vor allem bei fehlerhaften Maßnahmen des Wahlvorstandes. Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat in dem Beschluss einen solchen Fall dann angenommen, wenn der Wahlvorstand einen mit Heftklammern zusammengehefteten Wahlvorschlag mit der Begründung zurückweist, es liege keine einheitliche Urkunde vor. Dann könne der Wahlvorstand verpflichtet werden, den entsprechenden Wahlvorschlag zuzulassen, eine Verweisung auf das Wahlanfechtungsverfahren komme nicht in Betracht. Demgegenüber hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in einem Beschluss vom 10.04.1978 - 4 TaBV 6/78 - (vergl. ARST 1979, 47) die abweichende Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, die Mitglieder des Wahlvorstandes zu verpflichten, einen hinsichtlich seiner Gültigkeit umstrittenen Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl zuzulassen, unzulässig sei und es lediglich möglich sei, einen Aufschub der Wahl vorzunehmen. Der Beschwerdekammer erscheint es ein zu schwerer Eingriff in die hier anstehende Betriebsratswahl, diese auf unabsehbare Zeit aufzuschieben. Demgegenüber erscheint es der Beschwerdekammer unter Abwägung der gegenseitigen Interessen geboten, die streitigen Wahlvorschläge im Wege einstweiliger Verfügung zuzulassen, weil sie nur auf diese Weise Gegenstand des Wahlverfahrens werden können. Bei Nichtzulassung der Wahlvorschläge spricht nach Auffassung der Beschwerdekammer viel dafür, dass ein Wahlanfechtungsverfahren erfolgen würde, zumal hier nicht nur ein Wahlvorschlag streitig und nicht zugelassen worden ist, sondern von sieben eingereichten fünf Wahlvorschläge. Nur bei Zulassung der Wahlvorschläge kann es zu einem die Meinungsvielfalt widerspiegelnden Wahlverfahren kommen, während bei Nichtzulassung die Wahlmöglichkeiten der Wähler im Rahmen des Betriebsratswahlverfahrens erheblich eingeschränkt wären.
Dieser Eingriff in das laufende Wahlverfahren erscheint geboten, auch wenn durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der Gegenstand des weiteren vor dem Landesarbeitsgericht Bremen anhängigen Verfahrens - 2 TaBV 1/98 - ist, ebenfalls in das Wahlverfahren eingegriffen werden soll. Dort geht es zwar um einen viel weitergehenden Eingriff in das Wahlverfahren, nämlich dem Wahlvorstand jede Tätigkeit zu untersagen, wodurch die Durchführung der Betriebsratswahl zu dem Termin am 08.04.1998 unmöglich würde. Dies kann aber nicht dazu führen, bereits vor einer Entscheidung in dem genannten Verfahren sonstige Eingriffe in das Betriebsratswahlverfahren zu unterlassen. Zwar wäre der hier streitige Eingriff überflüssig, wenn aufgrund der Untersagung weiterer Tätigkeit des Wahlvorstandes das Wahlverfahren ohnehin neu einzuleiten wäre. Dies steht aber nicht fest, so dass es möglich sein muss, erforderliche Korrekturmaßnahmen vorzunehmen. Im Falle der Untersagung weiterer Tätigkeit des Wahlvorstandes und etwaiger Einleitung eines neuen Wahlverfahrens würde die hier zu erlassende einstweilige Verfügung dann eben ins Leere gehen.
3.
Gemäß § 938 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht zur Erreichung des Zwecks - nämlich eines möglichst nicht anfechtbaren Wahlverfahrens - für erforderlich angesehen, dass die streitigen Wahlvorschläge zuzulassen sind und die weitere Betriebsratswahl nur unter Berücksichtigung dieser Vorschlagslisten durchzuführen ist. Mit Rücksicht darauf, dass in allen Fällen am 13.03.1998 neue Vorschlagslisten eingereicht worden sind, war im Rahmen der Beschwerdeentscheidung jedoch klarzustellen, aufgrund welcher Vorschlagslisten die weitere Wahl durchzuführen ist. Die am 13.03.1998 eingereichten Vorschlagslisten sind nach der festgesetzten Frist eingegangen. Es war keine Nachfrist gemäß § 8 Abs. 2 WO einzuräumen, weil kein dort genannter Mangel der Vorschlagslisten gegeben war. Die am 13.03.1998 eingereichten Vorschläge sind daher ungültig (vergl. LAG Hamm, Beschluss vom 09.09.1994 - 3 TaBV 137/94 -, BB 1995, 260). Deshalb sind die Vorschlagslisten vom 09./10.03.1998 zuzulassen und ist aufgrund dieser Vorschlagslisten die weitere Betriebsratswahl durchzuführen.
Nach allem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Lediglich war der Tenor der angefochtenen Entscheidung entsprechend den vorstehenden Ausführungen dahingehend zu präzisieren, dass es sich bei den Vorschlagslisten um diejenigen vorn 09./10.03.1998 handelt.
4.
Das Verfahren ist gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtskostenfrei. Eine Rechtsbeschwerde ist gegen diesen Beschluss gemäß § 92 Abs. 1 letzter Satz ArbGG nicht möglich.
mfg