Erstellt am 10.01.2006 um 08:44 Uhr von viktor
Es findet eine Personenwahl statt.
Erstellt am 10.01.2006 um 11:33 Uhr von otto
Ergänzend zu Viktor: Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
Bei einer Persönlichkeitswahl hat jede/r Wähler/in so viele Stimmen wie Kandidaten/innen zu wählen sind (§ 20 Abs. 3 WO).
Erstellt am 11.01.2006 um 14:55 Uhr von matt
Hallo ! der betriebsrat hat sein amt niedergelegt ! der Wahvorstand besteht nur noch aus zwei personen !
Es gab Aufhebungsverträge und Abfindungen ! Ich habe verzichtet stehe jetzt aber unter druck ! was kann ich jetzt tun ??? wer kann mir helfen ?
Erstellt am 13.01.2006 um 08:02 Uhr von pawa
Frage zur Listenwahl zu §6 Abs.2WOBetrVG Jede Vorschlagsliste SOLL mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie BRM zu wählen sind . Dies bedeutet das sie nicht zwingend ist und aus besonderen Gründen abgewichen werden kann. Kann aber nirgends was finden was diese besonderen Gründe sind. und wenn es nur eine soll vorschrift ist, müssen wir dann alle Listen die nur einen oder zwei kandidaten haben zulassen?
Erstellt am 13.01.2006 um 09:21 Uhr von Rattle
hallo, all
der kommentar zu, § 6 WO BetrVG - III. Inhalt der Vorschlagslisten sagt dazu folgendes:
Die Anzahl der auf jeder Vorschlagsliste erscheinenden Bewerber soll doppelt so hoch sein, wie BR-Mitglieder insgesamt zu wählen sind. Es liegt eine Soll-Vorschrift vor, deren Nichteinhaltung die Vorschlagsliste nicht ungültig macht (h. M.). Eine Vorschlagsliste ist vielmehr selbst dann gültig, wenn weniger Kandidaten benannt sind, als BR-Mitglieder gewählt werden müssen.
15 Nach der Rspr. des BAG (29. 6. 65, AP Nr. 11 zu § 13 BetrVG) soll sogar eine Liste mit nur einem einzigen Bewerber gültig sein. Die Nichtzulassung einer solchen Liste führt nach dieser Rspr. im Wahlanfechtungsverfahren zur Ungültigkeit der BR-Wahl (vgl. BAG, a. a. O.). Das BAG geht allerdings offensichtlich davon aus, daß mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden, was aber auch beim normalen Wahlverfahren keineswegs immer der Fall sein muß.
16 Die Soll-Vorschrift will im Grunde sicherstellen, daß eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern vorhanden ist, damit sich der BR bei vorübergehender Verhinderung oder beim Ausscheiden von Mitgliedern ergänzen kann und die Gesamtzahl der Mitglieder während der Amtszeit nicht geringer wird.
17 Es liegt aber im Interesse der Listeneinreicher, die Soll-Vorschrift zu beachten. Scheiden nämlich BR-Mitglieder im Laufe der Amtszeit aus und ist eine Liste erschöpft, rückt – unter Beachtung des § 15 Abs. 2 BetrVG – ein Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste nach, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde (vgl. § 25 Abs. 2 BetrVG ).
hoffe konnte licht ins dunkle bringen.
mfg