Erstellt am 09.01.2006 um 11:45 Uhr von Kleine Hexe
Erstellt am 09.01.2006 um 11:59 Uhr von nachtradler
Aus § 16 geht das aber nach meiner Lesart nicht klar hervor. Unser AG sagt, Elternzeit muss sofort beantragt werden. Aber es läuft eine Elternzeit! Kann die Kollegin also bis acht Wochen vor Ablauf warten?
Erstellt am 09.01.2006 um 12:03 Uhr von viktor
Also ich finde den § 16 eindeutig. "....sonst spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich"; d.h. irgendwann im Oktober 2006.
Erstellt am 09.01.2006 um 23:01 Uhr von Akira
Hallo nachtradler
die elternzeit muss für das zeite Kind sofort beantragt werden. Deine Kollegin ist doch bestimmt direkt nach der Geburt des zweiten Kindes gefragt worden. Mit der Geburt des zweiten Kindes beginnt eine neue Elternzeit.
Erstellt am 10.01.2006 um 08:41 Uhr von viktor
Hallo Akira,
woher nimmst Du diese Vermutung, dass nach der Geburt eine neue Elternzeit beginnt? Was geschieht mit der Restzeit der ersten Elternzeit?
Erstellt am 10.01.2006 um 10:09 Uhr von nachtradler
Stellt sich während der Elternzeit weiterer Nachwuchs ein, ändert
dies nichts an der laufenden Elternzeit für das erste Kind. Die
bestehende Elternzeit schließt eine weitere Elternzeit
aus, d. h., die Elternzeit für das zweite Kind beginnt erst im Anschluss
an die Elternzeit für das erste Kind. (Aus dem Leitfaden Elternzeit, zu finden bei www.bmfsfj.de unter Suche Elternzeit eingeben.) Ich denke jetzt auch, nach Lektüre dass es ausreichen müsste, die Elternzeit erst 8 Wochen vor Antritt (also Ende der ersten Elternzeit) zu beantragen.
Taucht diese Problematik so selten auf?
Gruß nachtradler
Erstellt am 10.01.2006 um 10:17 Uhr von Kleine Hexe
Ich lese es so:
Die MA kann die 1. Elternzeit auslaufen lassen und für das 2. Kind 8 Wochen vor Beginn der 2. Elternzeit den Antrag stellen.
Sie kann aber auch die 1. Elternzeit vorzeitig beenden und die 2. Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz beginnen.
Ich frage mich ob es möglich wäre den Rest der 1. Elternzeit nach der 2. Elternzeit zu nehmen bzw. den *fehlenden* Teil der 2. Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des 2. Kindes anzuhängen (die Zustimmung des AG vorausgesetzt).
Zitat aus dem Gesetz:
"Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden.
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden."
Erstellt am 14.01.2006 um 23:44 Uhr von Akira
Hallo Viktor
Hallo nachtradler
An Viktor: Vermutung, trifft es nicht ganz,habe mit Kollegin darüber diskutiert und gefragt , sie wurde zum 2. mal Oma wie es denn bei ihrer Tochter sei,das Ergebnis hat Dich zu dieser Frage veranlasst.
An nachtradler: Deine Frage Taucht diese Problemaik so selten auf. Bei uns im Haus ja.
Deinen Link habe ich mir gemerkt wann weis ja nie.