Erstellt am 13.12.2005 um 19:30 Uhr von Kölner
Das Geschilderte ist mir viel zu allgemein und mir ist auch nicht wirklich ersichtlich, was der Verfasser mit seiner Sicht der Dinge ausdrücken will...
Mal ganz im Ernst:
Profit ist nicht alles!
Und
Jeder Betrieb bekommt den Betriebsrat, den er verdient!
Erstellt am 13.12.2005 um 21:34 Uhr von Heini
§ 23 BetrVG
Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) ..........
Eine Abwahl des BR oder eine Absetzung einzelner BR-Mitgl. durch die AN des Betriebs ist nicht zulässig. Beide Maßnahmen werden durch das ArbG im Beschlußverfahren entschieden. Der Antrag muß beim ArbG ausdrücklich gestellt und entsprechend begründet werden. Ein Mißtrauensvotum auf einer Betriebsversamml ist kein Antrag, sondern kann höchstens den BR zum Rücktritt bewegen. Antragsberechtigt sind ein Viertel der wahlberechtigten AN, die im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Wann eine grobe Verletzung der gesetzl. Pflichten vorliegt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Ob Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Unternehmer eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten darstellt, auch wenn es wirtschaftliche Dinge betrifft, bezweifele ich . Vielleicht sollte man „seinem“ Betriebsrat vertrauen und mit im die Probleme besprechen und nicht so viel auf den Unternehmer hören, der eh nur seine Interessen verfolgt.