Erstellt am 09.12.2005 um 09:12 Uhr von Kölner
Honorarkraft....hmmm....wie gestaltet sich das denn aus?
Was für ein Verhältnis hast Du zum Betrieb?
Nicht alles was sich als Honorarkraft bezeichnet ist es auch!
Erstellt am 09.12.2005 um 16:24 Uhr von hannes
eine Honorarkraft ist regelmäßig ein freier Mitarbeiter und damit nicht Mitarbeiter des Unternehmens. Damit hat er/sie auch kein Teilnahmerecht.
Erstellt am 09.12.2005 um 21:22 Uhr von Heini
Ja, ja, die freien Mitarbeiter und die Honorarkräfte. Hier ist es Sache des Wahlvorstandes die Verträge der Kollegen genau zu prüfen. Denn es könnte sein, daß hier einige Kollegen in Wirklichkeit scheinselbständig, also Arbeitnehmer des Betriebes sind, dann wären sie nicht nur wahlberechtigt sondern auch wählbar.
Erstellt am 09.12.2005 um 23:06 Uhr von Ramses II
Mensch Heini, für Dich gilt:
- Lesen!
- Nachdenken!
- Verstehen!
- Nachdenken!
- Nicht antworten!!!
Was hat denn der Wahlvorstand mit der Teilnahme an der Betriebsversammlung zu tun?
"Scheinselbständigkeit" hat auch rein gar nichts mit dem BetrVG zu tun, sondern ist eine rein sozialrechtliche Definition!
Erstellt am 10.12.2005 um 00:19 Uhr von Kölner
"Heini", mich gruselt es...und das nicht, weil die Geisterstunde längst geschlagen hat!