Erstellt am 06.12.2005 um 13:57 Uhr von adlatus
Was der BR-Vorsitzende unterschreibt ist nichtig, solange kein entsprechender BR-Beschluss vorliegt. Dafür bedarf es einer entsprechenden Sitzung. Die Übertragung der Willensbildung allein auf den den BR-Vorsitzenden ist nicht möglich.
Erstellt am 06.12.2005 um 18:43 Uhr von Heini
Rechtswirksame Erklärungen im Namen des BR sind nur zulässig, wenn hierfür ein gültiger Beschluss des BR vorliegt. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung hat nur stattgefunden, wenn alle berechtigten Teilnehmer rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen und der BR beschlussfähig war.
Der Beschluss muss in einer Sitzungsniederschrift festgehalten werden. Ist aber nicht die erheblich für die Gültigkeit eines Beschlusses.
Erstellt am 06.12.2005 um 23:12 Uhr von otto
Hallo ruppi!
Ich stimme adlatus und Heini zu. Kein BRV kann in eigener Machtvollkommenheit einen Sozialplan/Interessenausgleich rechtswirksam unterschreiben. Allerdings könnte der BR die Unterschrift des BRV auch nachträglich durch einen ordnungsgemäss gefassten BR-Beschluss legitimieren, wenn der BR den Sozialplan/Interessenausgleich so wie unterschrieben akzeptiert. Das Risiko, ob das geschieht, trägt der BRV.
Gruß otto