Erstellt am 06.12.2005 um 12:55 Uhr von viktor
Für den Betriebrat gilt zunächst einmal der § 37 BetrVG und danach ist Feizeitausgleich für Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit vorgesehen. Allerdings ist der Normalfall, dass Betriebsratsarbeit Arbeitszeit ist und deshalb keine Mehrarbeit anfällt. Wenn der Kollege seine normale Arbeit hinten anhängt, weil er während der Arbeitszeit Betriebsratsarbeit geleístet hat, ist dies klassische Mehrarbeit. Hier kann der BR seine Mitbestimmung geltend machen (und seine Zustimmung verweigern, wenn der Kollege Nachteile erleidet). Seine "Klausel" im Arbeitsvertrag würde ich dabei auch übergehen (insbesondere wenn es sich um einen Tarifangestellten handeln sollte).
Ich würde argumentieren, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch das BR-Amt keine Mehrarbeit entsteht.
Erstellt am 06.12.2005 um 19:24 Uhr von ferdi
Bis vor einem Jahr war der BR nach meinem Dienst, also Überstunden. Jetzt fällt die BR- Sitzung in die Arbeitszeit und wird von den Kollegen abgedeckt.
Unsere Sitzungen sind bekannt und der AG hat sie zu ermöglichen.
ferdi