Erstellt am 04.12.2005 um 12:13 Uhr von BMW
Hallo marco
Meiner Meinung nach gibt es solche Urteile nicht.
Der besagte Mitarbeiter hat in erster Instanz gewonnen und somit ist er erstmal weiter Mitarbeiter mit allen konsequenzen für den Arbeitgeber.
Da es sich bei diesem Fall um ein schwebendes Verfahren handelt würde ich den Weg doch einfach abkürzen und den Anwalt des Kollegen/in auf diese
Frage ansprechen !
Gruß BMW
Erstellt am 04.12.2005 um 14:48 Uhr von Ramses II
Marco,
Deine Schilderung ist leider etwas unklar.
Ich vermute dass es sich um eine Kündigungsschutzklage handelt und nicht um eine Klage auf Wiedereinstellung?
Was soll denn hier "zwangsvollstreckt" werden?
Der Knackpunkt bei dieser Frage dürfte sein, ob es sich bei der Prozessbeschäftigung (sofern der AN später den Prozess verliert) um ein "faktisches Arbeitsverhältnis handelt. Bei einem faktischen Arbeitsverhältnis scheint es mir sehr gut denkbar dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Dazu wäre aber zu prüfen, ob für die Prozessbeschäftigung eine vertragliche Grundlage besteht. "... die firma ihn lediglich zur vermeidung der zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt ..." klingt mir nach einem Angebot des Arbeitgebers das der Arbeitnehmer angenommen hat. Damit würde meines Erachtens eine vertragliche Grundlage vorliegen und somit kein faktisches Arbeitsverhältnis vorliegen.
Denkbar ist allerdings auch dass die eigentliche Grundlage für die Beschäftigung das erstinstanzliche Urteil ist, welches durch die zweite Instanz dann aufgehoben wird. Dann wäre die Argumentation mit einem faktischen Arbeitsverhältnis nachvollziehbar.