Erstellt am 26.11.2005 um 10:41 Uhr von Fayence
Hallo Klopfer,
dazu Grundsätzliches:
Die Veröffentlichung ist erlaubt, wenn es im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, § 28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in die Veröffentlichung wirksam eingewilligt haben oder
wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG vorliegen, d.h. insbesondere ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers an der Veröffentlichung der Daten besteht, beispielsweise zur Förderung der Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter.
Die Veröffentlichung in einer "Bestenliste" wird in der Regel nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG nur zulässig sein, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Veröffentlichung entgegenstehende schutzwürdige Interessen haben. Um die Verletzung von Beschäftigtenbelangen in solchen Fällen zu vermeiden, sind die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu unterrichten und ihnen ist Gelegenheit zu geben, gegen die vorgesehene Veröffentlichung Einwände vorzubringen. Zu bedenken ist bei der Veröffentlichung der besten Arbeitsergebnisse, dass damit indirekt auch Informationen über die übrigen Beschäftigten preisgegeben werden. Dies kann bei einer geringen Personalstärke schnell zu Diskriminierungen führen.
Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse aller Beschäftigten eines Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche in einer sogenannten "Rennliste" auf der Grundlage von Einwilligungen ist nur zulässig, wenn diese freiwillig und ohne Zwang erteilt worden sind. Wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnet, und wegen des dort auch häufig bestehenden sozialen Drucks sind Einwilligungen als Datenverarbeitungsgrundlage in diesem Bereich allerdings sehr problematisch. Bei Beschäftigten, die unterdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, stehen einer Veröffentlichung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG regelmäßig schutzwürdige Interessen entgegen, da die Veröffentlichung schlechter Arbeitsergebnisse erhebliche Auswirkungen auf das Ansehen der Betroffenen innerhalb und außerhalb des Betriebes haben kann.
Aus Deiner Frage geht leider nicht hervor, ob eine solche Regelung im Arbeitsvertrag (s.o.) vereinbart ist. Du dürftest für einen "Handlungsauftrag des BR" jedoch genügend Argumente finden. Wir haben unserem AG eine ähnliche, auf Einzelpersonen bezogene Veröffentlichung, untersagt. Im Vorfeld haben Gespräche mit den MA stattgefunden, da die "Guten" durchaus ein Interesse an diesen Listen gezeigt haben.
Gruß Fayence
Erstellt am 26.11.2005 um 14:49 Uhr von Klopfer
Hallo Fayence,
vielen Dank für deine Antwort, Du hast mir erheblich weiter geholfen!
Es handelt sich bei uns um ein kleineres Team und die Mitarbeiter werden von der Teamleitung sehr unterschiedlich behandelt. Es gibt dort "Lieblinge" und weniger beliebte Kolleg/innen der Teamleitung, so dass der Verdacht besteht einige Mitarbeiter schlecht dastehen zu lassen.
In den Arbeitsverträgen gibt es keine Regelung!
Nochmals vielen Dank für Deine Hilfe!
Ein schönes Wochenende
wünscht
Klopfer