Erstellt am 18.11.2005 um 09:11 Uhr von BMW
Hallo dudek
Die Gesetzeslage hat sich geändert!
Seit 01.01.2001 gilt: Der Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags
ohne besonderen Rechtsgrund ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer
und demselben Arbeitgeber irgendwann früher bereits einmal ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Es
kommt nicht darauf an,
• wann dieses frühere Arbeitsverhältnis bestanden hat
(letztes Jahr, vor fünf Jahren, vor zehn Jahren usw.),
• wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat
(einen Monat, ein Jahr, fünf Jahre usw.).
Rechtsfolge: Die Befristung ist unwirksam (§ 16 Satz 1 TzBfG).
Der Arbeitnehmer hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag !
Gruß BMW
Erstellt am 18.11.2005 um 09:19 Uhr von viktor
Also auf jeden Fall erst einmal einstellen - dann klären.
Ich sehe das wie BMW. Besteht kein Sachgrund zur Befristung wäre diese nicht zulässig und es tritt § 16 TzBfG in Kraft.
Erstellt am 18.11.2005 um 09:41 Uhr von dudeck
Hallo zusammen,
Danke für die schnellen Antworten. Etwas muss ich noch zur Ergänzug hinzufügen: Der Sachgrund den unser AG anbringt, besteht darin, dass die Gelder für die Stelle möglicherweise im erstem Quartal 2006 vom Land NRW gestrichen werden. Deshalb also zunächst eine Befristung der Stelle bis Mai 2006. Dies wäre doch ein Sachgrund zur Befristung, oder ???
Erstellt am 18.11.2005 um 09:44 Uhr von Viktor
Wenn der genannte Grund mit dem §14 Abs 1 Satz 7 TzBfG unter einen Hut zu bringen ist, wäre die Befristung gerechtfertigt.
Erstellt am 18.11.2005 um 09:49 Uhr von BMW
Hallo dudek
Lasst es darauf ankommen sagen kann man viel Papier ist geduldig >>>möglicherweise<<<<<
kANN AUCH SEIN DAS DU AM SAMSTAG 6 Richtige im Lotto hast >>> möglicherweise<<<<>>>AUCH DIE SUPERZAHL<<<<ODER?
Gruß BMW
Erstellt am 18.11.2005 um 09:57 Uhr von dudeck
OK,
dann erst einmal vielen Dank!
Grüße dudeck
Erstellt am 18.11.2005 um 17:58 Uhr von packer
einstellen :)
wie bmw schon sagte, das ist dann sonnenklar. wir hatten schon fünf mal fehler in diesen geschichten. das ist der GL so was von peinlich gewesen :)
schönes we,
packer
Erstellt am 20.11.2005 um 08:48 Uhr von Kölner
Vorsicht, vorsicht mit solchen absoluten Aussagen!
Denn:
Das wird der AG zukünftig machen können, da sich § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ändert!
Der Zeitpunkt der Änderung ist mir zwar auf Anhieb nicht geläufig, ich meine aber zum Anfang des nächsten Jahres!
Erstellt am 20.11.2005 um 13:08 Uhr von BMW
@Kölner
Hallo gehe doch mal auf diese Seite und gib doch mal eine Rückantwort!
http://www.rechtsrat.ws/arbeitsrecht/agenda.htm
Gruß BMW
Erstellt am 20.11.2005 um 18:13 Uhr von Kölner
@BMW - das war mir schon klar ... ist aber vergleichsweise uralt!
Ich rede hingegen davon, dass der Satz 2 in Abs. 2 in § 14 im TzBfG "[...] Eine Befristung nach Satz 1 ist
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." zu "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Beginn des befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren liegt" geändert wird.
Ganz manchmal glaube ich, @BMW, dass Du mich nicht wirklich für voll nimmst!
Erstellt am 20.11.2005 um 20:34 Uhr von BMW
Hallo Kölner
Das meinst du nur das sollst du auch gar nicht erst annehmen!
Ich habe nur versucht deinem Hinweis nach zu gehen!
Der Zeitpunkt der Änderung ist mir zwar auf Anhieb nicht geläufig, ich meine aber zum Anfang des nächsten Jahres.
Wenn ich dich somit gekränkt haben sollte
dann SORRY
Gruß BMW
Erstellt am 20.11.2005 um 22:16 Uhr von Kölner
Vergeben und vergessen...fahre schließlich gerne meine "BMW".
Vielleicht hat "Ramses II" bereits ne Idee zum Thema...