Erstellt am 17.11.2005 um 15:43 Uhr von viktor
Ich denke, das klingt nach § 21a BetrVG. Ihr müsst in dem neuen Betriebsteil Neuwahlen einleiten und bleibt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt. Finden die Wahlen vor den eigentlichen BR-Wahlen statt (also etwa im Januar oder Februar) bleibt der neue BR bis 2010 bestehen. Sinkt die Zahl der Arbeitnehmer im Hauptbetrieb durch die Spaltung unter die im BetrVG genannten Grenzen, muss auch dort ein Wahlvorstand benannt werden. (Siehe auch § 13 BetrVG)
Erstellt am 17.11.2005 um 18:39 Uhr von Ramses II
"Sinkt die Zahl der Arbeitnehmer im Hauptbetrieb durch die Spaltung unter die im BetrVG genannten Grenzen, muss auch dort ein Wahlvorstand benannt werden."
Das ist falsch !
Erstellt am 18.11.2005 um 08:51 Uhr von viktor
Na dann erklär mal warum.
Erstellt am 18.11.2005 um 11:29 Uhr von Frank B.
Hallo Viktor!
Weil im §13 BetrVG der Stichtag der letzten Wahl plus 24 Monate gilt! Wenn durch die Spaltung die verbleibende Belegschaft mehr als halbiert wird, spielt dies für Neuwahlen keine Rolle mehr.
Siehe auch "FITTING" 22. Auflage §9 Rn35 BetrVG
Erstellt am 18.11.2005 um 12:14 Uhr von viktor
Hallo Frank,
ich gebe Dir in so fern recht. Natürlich kann auch der Punkt nach §13 Abs.2 Satz 2 eintreten.
Und schließlich steht im §21a "Wird ein Betrieb gespalten....", " Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände (Mehrzahl !!) zu bestellen". Diese Formulierung spricht auf jedem Fall für Neuwahlen. Aber die stehen ja ohnehin 2006 an - also würde ich ohne große Umschweife einfach die Wahlen einleiten.
Erstellt am 18.11.2005 um 13:10 Uhr von Frank B.
@viktor
Unter diesem Aspekt hast du natürlich recht!