hallo experten,

fall: mitarbeiter soll betriebsbedingt entlassen werden (fällt voll in sozialauswahl), vertragliche kdg-frist 6 wochen zum quartalsende, mitarbeiter hätte jetzt am 20. november 5 jahre betriebszugehörigkeit (kündigungsfrist bgb = 2 monate), die kündigung wird ja vor dem 20. ausgesprochen und auch zugestellt.

jetzt der knackpunkt: welche betriebszugehörigkeit gilt zur bestimmung der kündigungsfrist?
die am tag der kündigung oder die zum zeitpunkt des vorgesehenen ausscheidens lt. vertraglicher kündigungsfrist (31.12.05).

weiß das jemand????

wäre sehr dankbar für antworten....

viele grüße

nina