Erstellt am 16.11.2005 um 12:21 Uhr von viktor
Für Dich gilt § 78a Abs. 2 BetrVG. Du musst innerhalb der letzten drei Monate (also jetzt) schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangen.
Erstellt am 16.11.2005 um 15:00 Uhr von packer
moin eiskalter,
wenn der ag jetzt schon das betriebsbedingte geltend macht, wird er wohl überhaupt keinen mehr einstellen können... das müßtest du klären. wenn aber ein nicht jav mitglied zu dem zeitpunkt deines ausbildungsendes oder etwas früher eingestellt wird, hast du gute karten, siehe das angehängte urteil. in bezug auf den kollegen vom oktober hat aber dein ag meiner meinung nach korrekt gehandelt... aber zum thema jav können dir bestimmt einige hier etwas genaueres sagen!
Die Weiterbeschäftigung eines nach den Bestimmungen des § 78a
BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber unzumutbar,
wenn im Betrieb bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist (ständige Rechtsprechung
des BAG, zuletzt BAG 6.11.1996 - 7 ABR 54/94).
Das gilt auch dann, wenn fünf Monate zuvor freie Arbeitsplätze mit
Arbeitnehmern besetzt wurden, die ihre Ausbildung vorzeitig beendet
haben. Der Arbeitgeber ist zu dieser Zeit regelmäßig nicht verpflichtet
zu bedenken, dass fünf Monate später nach § 78a BetrVG geschützte
Auszubildende ihre Ausbildung beenden werden und Übernahmeverlangen
stellen könnten (Abgrenzung zu BAG 12.11.1997 -
7 ABR 63/96).
Deshalb besteht regelmäßig auch keine Pflicht des Arbeitgebers, zu
diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob Arbeitsplätze für die geschützten
Auszubildenden freizuhalten sind. Das gilt insbesondere dann, wenn
die Entscheidung zur Nichtübernahme von Auszubildenden in ein
Arbeitsverhältnis, die ihre Ausbildung künftig beenden werden, erst
mehrere Wochen nach der Besetzung der seinerzeit freien Arbeitsplätze
betroffen sind.
BAG 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 = BB 1998, 1638
lg,
packer