Erstellt am 14.11.2005 um 09:43 Uhr von viktor
ganz klar - nein. Es gilt insofern nur für die Errichtung von Betriebsräten in Betrieben in denen noch kein BR besteht. Alle folgenden Bestimmungen dann nur mit Betriebsrat.
Erstellt am 14.11.2005 um 20:52 Uhr von Ramses II
Diese Antwort ist falsch!
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt uneingeschränkt auch in Betrieben ohne Betriebsrat. Allerdings können dort die Regelungen die sich auf Betriebsräte beziehen keine Anwendung finden.
Erstellt am 15.11.2005 um 04:44 Uhr von Michael-W
Ich freu mich immer wieder wenn ich mal antworten von dir lese Ramses II, bin zwar selbst noch nicht so lange dabei und hab auch noch nicht die Ahnung... aber über manche Fragen bzw. Antworten kann ich nur den Kopf schüttel. Warum heisst das Betriebsverfassungsgesetz denn Gesetz, wenn es nicht für alle gilt?????
Gruss
Michael-W
Erstellt am 15.11.2005 um 08:40 Uhr von viktor
Das Betriebsverfassungsgesetz ist nun einmal das Gesetz zur Errichtung von Betriebsräten und deren Rechte und Pflichten. Das Gesetz kann dem zu Folge nur gelten, wenn man im Betrieb ein Betriebsrat hat oder diesen errichten will.
Wie meist in unserem Rechtsstaat finden wir auch im BetrVG vereinzelt Vorschriften, die mangels anderweitiger Regelungen auch ansonsten im Arbeitsleben gelten; wie z.B. den Versetzungsbegriff.
Erstellt am 15.11.2005 um 08:52 Uhr von Ramses II
Tja Viktor,
wie kann denn z.B. § 3 (1) 2. BetrVG nur in betriebsberatenen Betrieben gültig sein?
Oder besteht das Recht auf Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG) nur für betriebsberatene AN?
Darf sich der nicht betriebsberatene AN auch nicht beschweren (§ 84 BetrVG)?
Erstellt am 15.11.2005 um 09:16 Uhr von viktor
Hallo Ramses II, auf meine zweiten Absatz meiner zweiten Antwort sei verwiesen. Mein einziges Beispiel war nicht abschließend.
Meine erster Absatz bleibt trotzdem als zentrale Aussage bestehen.
Erstellt am 15.11.2005 um 22:40 Uhr von Ramses II
Viktor,
den zweiten Absatz habe ich tatsächlich nicht verstanden.
"Wie meist in unserem Rechtsstaat finden wir auch im BetrVG vereinzelt Vorschriften, die mangels anderweitiger Regelungen auch ansonsten im Arbeitsleben gelten; wie z.B. den Versetzungsbegriff."
Wie kann denn der Versetzungs"begriff" eine "Vorschrift" sein? Welche Vorschrift gilt hier denn mangels anderweitiger Regelungen auch ansonsten im Arbeitsrecht?
Abenteuerlich ist ja Deine Behauptung "Das Gesetz kann dem zu Folge nur gelten, wenn man im Betrieb ein Betriebsrat hat oder diesen errichten will."
Ein Gesetz welches in Betrieben gilt in denen man eine Betriebsrat errichten WILL?
"Chef, ich hätte gerne Einblick in meine Personalakte." "Bekommen Sie nicht, das BetrVG gilt für uns nicht, weil wir keinen BR haben." "Wir WOLLEN aber einen gründen." "Das ist natürlich etwas anderes! Kommen Sie doch gerade mit."
Wer legt denn fest, ob man eine BR gründen WILL?
In einem Gesetz ist ja im allgemeinen der Geltungsbereich festgelegt. So auch im BetrVG. Der von Dir vermutete Ausschluss ist aber weder dort, noch im Fitting zu finden.
Und letztlich: Erklär mir doch bitte mal, wie der von mir bereits erwähnte § 3 (1) 2. BetrVG nur in betriebsberatenen Betrieben gelten soll. Regelt er doch gerade dass tarifvertraglich auch andere Arbeitnehmervertretungen installiert werden können als Betriebsräte. Das aber nur in Betrieben die einen BR haben oder haben wollen? Du scherzt?
Erstellt am 16.11.2005 um 09:06 Uhr von viktor
Vielleicht fragen wir den Fragenden, was er/sie eigentlich speziell wissen wollte - also was denn eigentlich gelten soll oder nicht. Dann kann man kronkreter werden.
In meinem "2. Absatz" fehlt ein Komma - und zwar zwischen Rechtsstatt und finden. Vielleicht versteht man es dann besser. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Praragraphen auch als (Rechts-)vorschrift bezeichnet. Und im § 95 BetrVG wird der Begriff des im Arbeitsleben oft vorkommenden Wortes oder Begriffs "Versetzung" beschrieben. Es gibt weitere Beispiele - da sind wir uns ja scheinbar einig. Das das BetrVG auch für den Fall gilt, das ein BR errichtet werden soll habe ich selbst nun oft genug und wie ich meine auch deutlich geschrieben und wenn im § 3 von anderweitigen BR-vertretungsstrukturen die Rede ist und damit ein BR in einem Betrieb ohne BR handlungsbefugt ist, ist dieser Betrieb eben nicht betriebsratslos. Der "Begriff" Arbeitnehmervertretungsstrukturen" ist aus meiner Sicht nicht so auszulegen, dass es andere Vertretungen geben kann als Betriebsräte. Der Begriff zielt auf die klassische Organisations-"struktur" (BR,GBR,KBR) und beriebsbezogene Zuständigkeit, die mittels Tarifvertrag anders vereinbart werden können.
Sorry, wenn Du meine Ausdrucksweise nicht immer verstehst. Ich hatte das Problem bisher hier noch nicht.
Ende der Ausführung zu diesem Thema.
Erstellt am 16.11.2005 um 23:13 Uhr von Ramses II
Warum sollten wir Victoria fragen was sie speziell wissen wollte wenn das BetrVG für ihren Betrieb doch sowieso nicht gilt?
Nein, nein! An dem fehlenden Komma lag es nicht. Das Problem ist, dass Du argumentierst dass bestimmte Begriffsdefinitionen aus einem Gesetz in anderen Gesetzen übernommen werden und deshalb Gesetze die für bestimmte Personen gar nicht gelten für diese Personen "mangels anderweitiger Regelungen" trotzdem gelten sollen. (Und das sei in unserem Rechtsstaat "meistens" so).
Jetzt stell Dir doch bitte mal folgenden Dialog im Strassenverkehr vor:
"Sie haben mit Ihrem Fahrrad die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h in geschlossenen Ortschaften überschritten." "Herr Wachtmeister, das ist doch auch gar nicht verboten. Der § 3 (3) 1. StVO beschränkt die Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nur für Kraftfahrzeuge. Mein Fahrrad ist unzweifelhaft kein Kraftfahrzeug!" "Das ist mir egal! Mangels andersweitiger Regelungen wende ich diese Vorschrift trotzdem an."
Auch den Inhalt des § 3 (1) 2 wird von Fitting anders interpretiert als von Dir.
"Ende der Ausführung zu diesem Thema."? Warum bewegst Du Dich in einem Diskussionsforum wenn Du nicht diskutieren möchtest?