Erstellt am 16.11.2005 um 09:26 Uhr von viktor
nein - kann er nicht.
§ 611 BGB Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
§ 612 BGB Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Also sagst Du entweder zu Deinem Chef: "Diese Dienstleistung habe wir nicht vereinbart" oder "Für das aufräumen des Lagers ist üblicher Weise ein Entgelt fällig, wie hoch ist das?"
Falls es ihn gibt: Mitbestimmung des Betriebsrats bei abweichender Arbeitszeit beachten
Erstellt am 16.11.2005 um 10:17 Uhr von merlin
Sollte es sich bei dem Tag x auch noch um einen Tag handeln, an dem normalerweise nicht gearbeitet werden müßte, würde der Arbeitgeber damit Überstunden anordnen, wozu er ebenfalls die Zustimmung des BR einholen müßte, hier könnte man dann sicher die "Vergütung" zur Sprache bringen