Erstellt am 10.11.2005 um 15:32 Uhr von packer
hi cleo,
bei der abstimmung ablehnen, gründe finden sich bestimmt immer, und gegenvorschläge einbringen. wenn dann nichts läuft, per top und abstimmung eine unabhängige prüfung durch ra entscheiden und abstimmen...
aber in der praxis arbeitet doch der br einen entwurf aus und die gl. die werden doch dann auf schnittmengen überprüft und der kuhhandel beginnt. wenn ihr nicht gemeinsam einen roten faden und prioritäten und inhalte festlegt, was ist das dann für eine bv bzw. was für ein betriebsrat?
ach ja, ich würde diese drei mal ordentlich abwählen, bzw. dieses als top in der nächsten brv aufnehmen lassen...
achtung:
Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss
abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat
durch schlüssiges Verhalten gebilligt und dadurch wirksam
werden.
LAG Köln 5.10.1988 – 2 Sa 696/88
Rechtswirksamkeitsvoraussetzung der Betriebsvereinbarung ist,
dass der Betriebsrat als Gremium die Zustimmung zum Abschluss
der vom Arbeitgeber vorgelegten Betriebsvereinbarung erteilt. Erst
danach ist der Betriebsratsvorsitzende berechtigt, die vom Arbeitgeber
vorgelegte Betriebsvereinbarung zu unterschreiben.
ArbG Heilbronn 13.6.1989 – 4 Ca 116/89 = BB 1989, 1897
Ein Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung wird
für den Betriebsrat erst dann bindend, wenn er im Rahmen des § 77
Abs. 2 Satz 1 BetrVG gefasst ist und die Formvorschriften eingehalten
worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Beschluss wieder
aufgehoben werden.
LAG Berlin 6.9.1991 – 2 TaBV 3/91 § BB 1992, 68 = DB 1991, 2593
gruß,
Packer
Erstellt am 10.11.2005 um 15:40 Uhr von Viktor
also ich denke auch, wenn sich die übrigen BR-Mitglieder einig sind, könnt Ihr doch jeden Beschluss durchsetzen, der Euch weiter hilft. Und da wäre der Tagesordnungspunkt: Abwahl der freigestellten BR-Mitglieder sicherlich geeignet, den Denkprozess bei den Kollegen anzukurbeln.
Und wenn Euch die letzte BV nicht behagt, könnt Ihr auch die mit der (hoffentlich vorhandenen) Mehrheit der Stimmen wieder kündigen.