Erstellt am 10.11.2005 um 10:54 Uhr von Frank B.
Wenn der MA einen neuen Vertrag vorgelegt bekommt und ihn unterschreibt ist dies Individualrecht und seine persönliche Angelegenheit. Wird jedoch der alte Vertrag gekündigt und ein neuer vorgelegt, ist dies eine Änderungskündigung und die ist mb-pflichtig.
Wenn die Verträge von beiden Seiten unterzeichnet sind, sind sie rechtsgültig. Der AN kann lediglich unter Vorbehalt unterzeichnen und dann auf Unwirksamkeit klagen.
Erstellt am 10.11.2005 um 10:59 Uhr von Bayer
Hallo Frank!
Änderung der AZ ist doch MB, auch wenn keine Änderungskündigung vorliegt??
Erstellt am 10.11.2005 um 11:28 Uhr von Frank B.
Falsch! Nur die Verteilung nach §87 Abs. 2,3 BetrVG ist Mitbestimmungspflichtig! In Ziffer3, die betriebsübliche Arbeitszeit heisst Kurzarbeit oder Überstunden ("FITTING" 22. Auflage, §87 Rn130 BetrVG)! Die Arbeitszeit die du meinst ist normalerweise in Tarifverträgen verankert und steht daher unter Tarifvorbehalt! Sie unterliegt demzufolge nicht dem MBR des BR.
Du solltest dir mal ein BetrVG mit ausführlicher Kommentierung besorgen, steht jedem BR ein Exemplar zu, ich arbeite immer mit dem "FITTING".
Erstellt am 10.11.2005 um 13:40 Uhr von viktor
Na ja, vielleicht unterschreiben doch nicht alle. (Zumindestens die Betriebsratsmitglieder nicht - hoffentlich)
Was Ihr tun könnt und vielleicht schon hättet tun müssen, ist die Mitarbeiter darüber zu informieren, dass sie nicht unterschreiben müssen.
Der BR hat bei der Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit keine Mitbestimmung, da hier der Tarifvorbehalt des § 77 BetrVG gilt, der selbst bei fehlender Tarifbindung gilt.
Erstellt am 15.11.2005 um 08:44 Uhr von Bayer
Ich bedanke mich für die Antworten, habe auch einen "Fitting", aber die Ver.di Vertreterin schreibt, ich soll §87 Abs. 2,3, reinschreiben an GL und das hat mich durcheinandergebracht.Also erst dann bei der Vertreilung auf die einzelnen Wochentage ein MBR.