Erstellt am 09.11.2005 um 14:35 Uhr von viktor
Der BR kann einer Versetzung die Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitnehmer Nachteile erleidet.
Ferner wäre zu klären, was im Arbeitsvertrag steht und welcher Spielraum hinsichtlich anderer "zumutbarer" Tätigkeiten festgelegt ist. Ggf. kann der Arbeitgeber nicht versetzen, sondern muss den Weg über eine Änderungskündigung gehen.
Erstellt am 09.11.2005 um 14:36 Uhr von nidis
Natürlich kann der BR dagegen vorgehen, er muß sogar. Sowohl der Entzug von Aufgaben beim MA A, als auch das dazukommen neuer Aufgaben bei MA B sind schon Versetzungen, nicht erst die Versetzung ins Lager. Der AG hat mit der Aufteilung der aufgaben ohne Zustimmung des BR ein Vergehen nach § 101 BetrVG begangen. Fordert den AG auf die Maßnahmen rückgängig zu machen. Wenn nicht, müßt ihr beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme stellen.
Gruß nidis