Erstellt am 08.11.2005 um 20:03 Uhr von packer
hi niels,
ich würde sagen, daß die GL da mal pech hat... im BUrlG steht ganz eindeutig, § 7 (3), daß der urlaub im laufenden kalenderjahr gewährt werden muß... übertragen darf er zwar werden, aber das kommt ja in diesem fall nicht zum tragen, da es ja kein folgejahr geben wird.
da sie nicht fristlos kündigt, kann auch § 7 (4) nicht greifen, d.h. der urlaub kann auch nicht abgegolten werden...
ich würde an ihrer stelle sofort ihren rechtsanwalt aufsuchen!
gruß,
packer
Erstellt am 09.11.2005 um 14:55 Uhr von nidis
Noch eine kleine Anmerkung dazu. Falls sich die MA beim BR beschwert, hat dieser nach § 87 BetrVG ein Initiativrecht und kann den AG sogar in die Einigungsstelle zwingen.
Erstellt am 09.11.2005 um 15:45 Uhr von Kölner
Was soll denn die Einigungsstelle hier tun? Es geht, liebe(r) "nidis" doch um eine individuelle Regelung, wann die Frau ihren Urlaub antritt und wann nicht. Die Frau hat schlechte Karten, wenn sie zum Ende des Jahres gebraucht wird und ihr Urlaubsantrag noch nicht genehmigt wurde.
Erstellt am 14.11.2005 um 17:41 Uhr von packer
@ kölner,
das sehe ich erstmal aus oben genannten gründen nicht so und zweitens will sie auch den posten korrekt übergeben... also nix mit betrieblichen gründen...
und nidis hat ziemlich ins schwarze getroffen mit § 87 Absatz 5, einigungsstelle ist hier sehr wirksam :)