BV Urlaubsgrundsätze § 5 : Urlaubssperren verweis auf § 87 Abs.1 Nr.5 Betr.VG
Zusatz:Für den Zeitraum des Jahresabschl.(vom 15.12.-15.01 jeden Jahres)kann den betroffenen Kräften grundsätzlich kein Urlaub gewährt werden.Diese Zeiträume sind in der Anlage zur BV Urlaubsgrundsätze unter Punkt 2 auszuweisen.Sind Teams bzw.Gruppen darüber hinaus für einen bestimmten Zeitraum aus der freien Urlaubsdisposition herausgenommen,so handelt es sich hierbei immer um eine Urlaubssperre, die bereits zu Beginn der Planungsphase mit dem BR abzustimmen ist.

Meine Frage : haben wir uns (BR) ein Eigentor geschossen mit der U-Sperre von - bis jeden Jahres ? Zur Info: in unserem Unternehmen sind nicht alle Gruppen/Abt. mit dem Jahresabschluß befaßt, es wird nach Gutsherrenart
den Gruppen/Abt. (verschiedene Standtorte)die U-Sperre verhängt und bei anderen Gruppen/Abt. keine. Bei Einwendung des BR wurde uns mitgeteilt, sollten wir der Vorlage nicht zustimmen ,wird für alle MA eine 4 wöchige Urlaubssperre veranlasst ! Ist das Möglich ??