Erstellt am 06.11.2005 um 19:10 Uhr von Fayence
Hallo Bifi,
die Antwort gibt das BetrVG §5 Abs. 2 (leitende Angestellte). Diese fallen nicht unter den "Wirkbereich" des BR, womit Ihr entsprechend kein Mitbestimmungsrecht geltend machen könnt. Es sei denn, Ihr habt eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung; würde mich aber wundern.
Somit könnt Ihr Euch nur ärgern!
Auf die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen hat der BR keinen gesetzlichen Anspruch, es sei denn, Ihr habt auch hier eine andere Absprache getroffen.
Ich denke, Ihr könnt Euch nur über Euren AG ärgern.
Erstellt am 06.11.2005 um 19:54 Uhr von ferdi
@ Bifi,
Die Frage ist wie dringend war die Einstellung? In meinem Beruf können wir ohne Leitung dicht machen.
Trotzdem waren wir, allerdings auch erst nach einem Mißgriff der uns fast in die Insolvenz getrieben hat, bei dem Bewerbungsgespräch anwesend.
Deine Zeitangaben geben mir arg zu denken. Wenn die Stelle extern ausgeschrieben ist, kommen doch erstmal schriftliche Bewerbungen. Nach Vorauswahl (ohne BR) finden dann die Bewerbungsgespräche (mit BR) statt.
Hat sich nur ein Bewerber für die Stelle gefunden?
Ablehnen könnt Ihr nicht. Bei Einstellungen hab Ihr nur Anhörungsrecht. Ihr dürft Euch während des Einstellungsgespräches nicht einmischen sonder nur zuhören. Nach dem Gespräch dürft Ihr an der Beratung teilnehmen und Euch äußern. Wer dann eingestellt wird könnt Ihr nicht beeinflussen.
Wir sind verschiedene Fachbereiche die unser GL nicht bis ins Detail kennen kann. Nach dem Fehlgriff bestehr er nun selber daraus das die BR-Mitglieder des Bereiches beim Bewerbungsgespräch anwesend sind.
Außerdem haben wir ihm verkauft das die Anwesenheit des BR auf die Bewerben einen guten Eindruck macht. Eine Firma mit BR ist immer gut.
Unser erster Einsatz sah so aus: 5 Bewerber . 3 hatten den Sinn ihrer Anwesenheit total vergessen und haben sich nur bem BR über die Mißstände
in ihrem alten Betrieb geklagt. Ein Blickwechsel GL - BR hat gereicht, da waren es nur nach 2.
Warum die Einstellung so Knall auf Fall war und Ihr erst am 4.11. als schon alles gelaufen war informiert wurdet sollte Ihr schon hinterfragen.
ferdi
Erstellt am 06.11.2005 um 20:03 Uhr von ferdi
@ Fayence,
Der § 5 gilt nur wenn sie selbstständig über Personellemaßnahmen, Einstellung und Kündiegung ect., entscheiden können.
ferdi
Erstellt am 06.11.2005 um 22:23 Uhr von Moggerl
Hallo Fayence,
das ist nicht so ganz richtig was du da schreibst. Der BR hat wohl mitspracherecht bei leitenden Angestellten. Es kommt darauf an was fuer leitende Angestellte es sind. Sind es welche die auch Einstellen und Kuendigen duerfen hat der BR kein Mitspracherecht. Sind es welche die es nicht duerfen dann hat er Mitspracherecht.
Erstellt am 07.11.2005 um 09:01 Uhr von viktor
Also ich denke, die entscheidende Frage ist - ist es eine leitende Angestelltenstelle oder nicht. Im allgemeinen kann man davon ausgehen, das die meisten Personen, die in unseren Betrieben eine leitende Stelle haben, im Sinne des § 5 BetrVG eben doch keine Leitenden sind. In diesen Fällen muß natürlich der § 99 BetrVG beachtet werden.
Wenn die Stelle längere Zeit ausgeschrieben war, wird wohl Dringlichkeit kaum erkennbar sein. Schließlich dauert die Beteiligung des BR ja nun nicht ewig.
Also prüft, ob es um einen Leitenden geht oder nicht. Wenn nein, folgen dem § 99 die §§ 100, 101 BetrVG
Erstellt am 09.11.2005 um 08:31 Uhr von Fayence
Hallo Mogger, hallo Ferdi!
Bin in meinem Beitrag davon ausgegangen, dass es sich um einen ltd. Angestellten gemäß §5 handelt und dieses durch den BR bereits festgestellt wurde. Und da hat der BR nunmal nichts zu "kamellen". Das Kriterium "darf einstellen/kündigen" ist nicht das allein Ausschlaggebenende und in großen Firmen ist dieses zumeist der Personalabteilung vorbehalten. Daher war der Hinweis von Viktor sehr hilfreich! Gruß