Erstellt am 02.11.2005 um 13:37 Uhr von Frank B.
Die Frage ist doch ganz einfach im §5 BetrVG bzw. in den Kommentierungen beschrieben.
Was bedeutet Freistellung? Haben sie einen gültigen Arbeitsvertrag, dann sind sie in dem Betrieb angestellt und wählen mit! Bedeutet die "Freistellung", das sie gekündigt wurden mit Wiedereinstellungszusage wählen sie nicht mit, da sie ja keine AN des Betriebes sind.
Erstellt am 02.11.2005 um 13:42 Uhr von kidock
So ganz einfach ist es eben nicht!
Die KollegInnen haben eine freiwillige Vereinbarung mit dem AG getroffen, vielleicht ähnlich einer Vorruhestandsvereinbarung. Jedoch ist vom Grundsatz her nicht an eine spätere Wiederbeschäftigung gedacht - sonst müßte man so etwas ja auch nicht im Rahmen von Personalabbau konstruieren.
Beide Seiten müssen also davon ausgehen, dass das aktive Beschäftigungsverhältnis beendet wurde.
Erstellt am 03.11.2005 um 06:24 Uhr von Frank B.
An Admin, ich hatte gestern dreimal eine Atwort geschrieben und gespeichert und doch ist sie im Datendschungel abhanden gekommen.
Also, z.B. ATZ in der Ruhephase haben nach Rechtssprechung des BAG kein Wahlrecht mehr, demzufolge dürfte dies für Vorruheständler ebenfalls zutreffen.
Erstellt am 03.11.2005 um 09:54 Uhr von kidock
Hallo Frank B.!
Ja, ich weiß, dass es diese Regelungen gibt. Nur ist hier halt die Besonderheit der Rückkehroption vertraglich vereinbart (wichtig für sozialversicherungsrelevante Merkmale), andererseits wollen die Vertragsparteien eigentlich keine Rückkehr. Kann man dann davon ausgehen, was gewollt ist - dann besteht kein Wahlrecht (!!) - oder was vereinbart ist -dann wird hier und da behauptet, es gäbe ein Wahlrecht. ?