Erstellt am 31.10.2005 um 12:22 Uhr von egni
Das Gesetz (§37 BetrVG) räumt der Erfüllung der BR-Aufgaben den Vorrang ein, allerdings muß die Arbeitsbefreiung der Durchführung der dem BR obliegenden Aufgaben dienen und muß zur ordnungsgemäßen durchführung dieser Aufgaben erforderlich sein (siehe Fitting).
Erstellt am 01.11.2005 um 09:04 Uhr von bernd
Eine BR-Sitzung ist ja wohl so eine Aufgabe, wird sie ja wohl nicht nur aus reiner Sitzungssucht einberufen. Der Kollege nimmt natürlich an dieser Sitzung teil, der AG kann das nicht verbieten. Sollte der Kollege einen Alleinarbeitsplatz haben, muß der AG zur Not für die Zeit der Abwesenheit des BR-Mitgliedes einen AN einstellen.
Laßt es doch einfach mal darauf ankommen. Der AG kann ja klagen falls er was dagegen hat.
Der BR solltedem AG jedoch ein Schreiben machen in dem er ihn auf seine Pflichten aus dem BetrVG hinweißt (§37 Abs. 2). Sollte er Zicken machen (der AG) dann Hinweis auf § 119.
bernd