Erstellt am 23.10.2005 um 21:14 Uhr von Kölner
Ich zitiere mal einen Antworter aus einem anderen Beitrag:
" BAG 27.6.1990 – 7 ABR 43/89
fußend auf BerVG § 37 (2)
§ 37 Abs. 2 BetrVG will die Durchführung der Betriebsratsaufgaben durch Beschränkungen der Verpflichtung zur beruflichen Arbeitsleistung
sichern. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben.
Dem ist normalerweise dadurch Rechnung getragen, dass das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben von der Arbeit freigestellt wird.
Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit
zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds
durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
BAG 27.6.1990 – 7 ABR 43/89
Ich würde da nicht mit dem GL diskutieren, sondern freistellen lassen WÄHREND der Arbeitszeit.
Erstellt am 24.10.2005 um 09:34 Uhr von viktor
Fazit:
Ihr teilt dem Arbeitgeber mit, dass die tägliche Arbeit wegen der anstehenden BR-Tätigkeit nicht mehr im gewohnten Umfang erledigt werden kann und fordert ihn auf, Ersatzpersonal zur Verfügung zu stellen.
Und konsequent sein.