Erstellt am 13.10.2005 um 11:09 Uhr von Kölner
Der GL hat prinzipiell recht - soweit ich das aus der Ferne so beurteilen kann.
Wenn man die Kommentare zum § 42 BetrVG liest, würde mit der Teilnahme der Betriebsteilfremden eine Öffentlichkeit hergestellt, die so nicht im Sinne des Gesetzgebers liegt.
Kleine Ergänzung:
Wenn mich "Herr oder Frau Soisses" am Abend zwischen 20.00h und 21.30 h nicht wieder korrigiert, liegen dazu auch BAG-Urteile von 77 und 78 vor. Kleine Ausnahmen zur schadlosen Herstellung von Öffentlichkeit sind in allen einschlägig bekannten Kommentierungen des BetrVG genannt.
Erstellt am 13.10.2005 um 13:24 Uhr von viktor
Bin auch mal gespannt, was aus dem Kellerarchiv des BAG so kommt.
Auf jeden Fall bin ich aber der Meinung, dass der AG da überhaupt nichts zu melden hat. Hausherr einer Betriebsversammlung ist und bleibt der Betriebsrat, der diesen Punkt für sich klären muss.
Erstellt am 13.10.2005 um 13:31 Uhr von Kölner
Naja, "Viktor", der ArbG. muss bei der ein oder anderen Teilnahme betriebsfremder Personen sein Einverständnis geben...dies nur zur ergänzung!
Erstellt am 13.10.2005 um 16:26 Uhr von Devil
Hallo zusammen!
So wie der § 42 das regelt, hätte Viktor Recht.
Der BR hat das Hausrecht und kann beschließen, wer eingeladen wird. Das können Referenten od. Sachverständige aber auch Vertr. der Presse, Rundfunk od. des Fernsehens sein.
Im § 42 steht doch eindeutig, dass Personen, die kein ausdrückliches gesetzl. Teilnahmerecht haben, nur einer Einladung bzw. der Zustimmung des BR zu Teilnahme an der Betriebsversammlung bedürfen.
Es gibt zwar noch keinen GBR aber durch unsere Funktion ist eine enge sachliche Verbindung zum Betrieb gegeben.
Wo ist der Sinn, wenn der AG erst sein Einverständnis geben muss?
Naturgemäß, würde er doch bei den meisten nicht zustimmen.
Sollte der AG Einwände haben, so hat er meines Erachtens doch nur die Möglichkeit, es gerichtlich zu klären.