Erstellt am 10.10.2005 um 12:47 Uhr von Cepunkt
Hau mich, aber was hat denn § 625 BGB damit zu tun????
Erstellt am 10.10.2005 um 12:52 Uhr von packer
mbr nach §99 ist völlig ok. hier habt ihr den fall einer berufsausbildung vorliegen, worunter auch praktikanten fallen, lt. mehrer BAG urteile, schaut euch den § 5 BetrVG (1) an. da liegt also die flinte im korn. hat sie eine abgeschlossenen ausbildung und soll in diesem bereich aber als praktikantin arbeiten, könnt ihr darauf euren widerspruch locker gründen... es gibt für den ag nur die möglich keit einer befristung bzw. einer probezeit...
hoffe ich konnte dir helfen!
Erstellt am 10.10.2005 um 12:54 Uhr von packer
der 625er ist der nette §, der z.b. bei befristeten verträgen zum einsatz kommt und unserem ag auch schon ein paar mal passiert worden ist :))))))
hier hat der nix zu suchen
Erstellt am 10.10.2005 um 12:56 Uhr von Kölner
Ich bin "nicht so ganz" der Meinung von "packer"...im sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 fallen diese Praktikanten nicht unter das BetrVG.
Erstellt am 10.10.2005 um 13:00 Uhr von der_klaus
Jup, sorry meinte 241,242 BGB:
Schuldverhältnis aus meiner Sicht weil der Beruf ja schon erlernt ist!
Erstellt am 10.10.2005 um 13:01 Uhr von packer
oha, ein mißverständnis...
laut BAG fallen praktikanten unter Auszubildende, also unter §5 (1) BetrVG. also Mitbestimmung. Widerspruch kann aber geltend gemacht werden, weil diese Praktikantin schon eine abgeschlossenen Ausbildung hat und jetzt nochmal als Auszubildende/Praktikantin in dem job arbeiten soll... sorum läuft der hase, oder?
nachtrag zum vertiefen:
BAG 15.4.1986 – 1 ABR 44/84;
BAG 12.7.1988 – 1 ABR 85/86;
BAG 18.4.1989 – 1 ABR 97/87;
BAG 1.8.1989 – 1 ABR 54/88;
BAG 3.10.1989 – 1 ABR 68/88
Erstellt am 10.10.2005 um 13:03 Uhr von der_klaus
ich setze mich mal in Packers Boot und formuliere einen widerspruch. Sonst öffne ich doch Tür und Tor zur kostenlosen Arbeit!
Erstellt am 10.10.2005 um 13:07 Uhr von packer
internet is so klasse :)))
hier hab ich noch was gefunden:
Unter einer „Einstellung“, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung
des Betriebsrats bedarf, wird stets ein Vorgang verstanden,
durch den Personen in den Betrieb eingegliedert werden,
um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern
den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch
weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen, wobei es auf das
Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber stehen,
nicht ankommt.
BAG – 1 ABR 7/93
Dieser Begriff der Einstellung umfasst trotz seiner Weite nicht alle
Vorgänge, die als Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung
des Betriebsrats bedürfen. Er bezieht sich nur auf die Einstellung
solcher Personen, die zum Zwecke der Leistung weisungsgebundener
Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert werden. Der Zustimmung
des Betriebsrats bedarf aber auch die Einstellung von Personen,
die zum Zwecke ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden sollen, ebenso wie die Ausgabe von Heimarbeit an Heimarbeiter,
die überwiegend für den Betrieb arbeiten.
Auch bei einer Einstellung für eine Beschäftigung zum Zwecke der
Berufsausbildung kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis
dieser Beschäftigung zugrunde liegt. So ist für den Begriff
„der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ in § 5 Abs. 1 BetrVG
anerkannt, dass dieser Beschäftigung alle Verträge zugrunde liegen
können, aufgrund derer berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt
werden sollen. Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden
daher auch Anlernlinge, Praktikanten, Volontäre, Umschüler,
Krankenpflegeschüler und Teilnehmer an firmeninternen Ausbildungsmaßnahmen.
also auf jeden fall einen schönen widerspruch formulieren!!!
viel erfolg dabei :)
Erstellt am 10.10.2005 um 13:11 Uhr von der_klaus
Danke Packer, Dein letzter Auszug aus dem Internet sichert meinem AG dann den widerspruch. Ist es fair von uns, jemandem die Chance zu nehmen und auf das Gesetz zu bestehen? Das Arbeitsamt würde weiterzahlen. Aber ich bezahle das Arbeitsamt jetzt noch eben die Moral über den Haufen werfen, Beschluss fassen und Recht bekommen.
Danke allen Mitwirkenden!