Erstellt am 07.10.2005 um 12:25 Uhr von Frank B.
Grundsätzlich gilt, sind mehr als ein Wahlvorschlag eingereicht, ist die Listenwahl zwingend vorgeschrieben §6 WO BetrVG. Ihr solltet miteinander reden und euch einigen. Es ist nicht zweckmäßig jeden Kandidaten auf eine Liste zu setzen.
Laut §14 BetrVG müssen mindestens ein zwanzigstel der Wahlberechtigten einen Wahlvorschlag unterstützen. Mindestens jedoch drei und über 1000 Beschäftigten reichen 50 aus.
Erstellt am 07.10.2005 um 20:34 Uhr von Soisses
Frau oder Herr Silo,
hier liegt offensichtlich ein Missverständnis vor!
Wenn Persönlichkeitswahl stattfinden soll, dann müssen sich alle Kandidaten auf einer Liste vereinigen.
Gibt hingegen jeder Kandidat eine Einmannliste ab, dann gibt es Verhältniswahl (Listenwahl), jeder Wähler hat nur eine Stimme und schon bald gibt es Neuwahlen bei denen man dann hoffentlich aus seinen Fehlern gelernt hat.
Erstellt am 07.10.2005 um 20:37 Uhr von Soisses
Frau oder Herr Silo,
entschuldigen Sie bitte, aber ich habe etwas voreilig geurteilt.
Bekanntermassen läuft ja derzeit noch eine Anfrage beim Herrn Däubler. Diese könnte ergeben dass dieser BR in kurzer Zeit gar nicht mehr existiert und daher nicht einmal mehr einen Wahlvorstand installieren kann. Dann gibt es natürlich weder eine Neuwahl, noch einen BR.
Aber glauben Sie mir: So schlimm wird es nicht kommen!