Erstellt am 06.10.2005 um 23:12 Uhr von Soisses
Der Arbeitgeber hat Recht!
Siehe § 37 BetrVG
Erstellt am 07.10.2005 um 00:00 Uhr von otto
Guten Abend lenny!
Ich bin ganz anderer Meinung als Soisses. Der Gesetzgeber hat § 37 BetrVG 2001 ausdrücklich deswegen geändert, damit teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder künftig nicht mehr benachteiligt werden.
Entscheidend sind § 37 Abs. 3 Satz 1 und - vor allem - Satz 2 BetrVG!!!
Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist Arbeitszeit. Sie muß deshalb als Mehrarbeit ausgeglichen werden. Überstundenzuschläge fallen allerdings nicht an.
Fristen muß der BR jetzt nicht einhalten. Der Arbeitgeber kann nicht durch ein Schreiben gesetzliche Regeln außer Kraft setzen. Ihr solltet Euch allerdings schnellst möglich "rühren" und den Arbeitgeber auf die Gesetzeslage hinweisen.
Gruß
otto
Erstellt am 07.10.2005 um 06:06 Uhr von Frank B.
Naja otto,
wenn du in dem von dir zitierten §37 Abs. 3 BetrVG den 3. Satz auch noch dazu genommen hättest, würdest du wissen das, wenn die Stunden nicht innerhalb eines Monats in Freizeit ausgeglichen werden können, diese sehr wohl mit entsprechenden Zuschlägen zu bezahlen sind. Eine kommentierende Lektüre zum BetrVG ist hier sicherlich von Vorteil z.Bsp. "FIITING".
Erstellt am 08.10.2005 um 22:00 Uhr von otto
Guten Abend lenny!
Die bisherigen widersprüchlichen Beiträge zu Ihrem Problem einschließlich meines eigenen helfen Ihnen wahrscheinlich nicht viel weiter. Ich wundere mich nur, warum Soisses und Frank B. so agressiv und polemisch formulieren. Man kann Meinungsverschiedenheiten doch auch ganz sachlich austragen. Deshalb werde ich mich bemühen, nochmals aus meiner Sicht ganz grundsätzlich zu Ihrer Frage Stellung zu nehmen:
1. Sie schreiben, daß alle BR-Mitglieder teilzeitbeschäftigt sind und deshalb (!) die BR-Sitzungen für alle oder zumindest einige BR-Mitglieder außerhalb deren persönlicher Arbeitszeit stattfinden. Genau für diese Situation hat der Gesetzgeber 2001 das BetrVG geändert und festgelegt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), daß unterschiedliche Arbeitszeiten der BR-Mitglieder sog. "betriebsbedingte Gründe" im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Dies haben die Gerichte früher anders beurteilt.
2. In diesem Fall - BR-Arbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit - hat das betroffene BR-Mitglied Anspruch auf einen Freizeitausgleich unter Fortzahlung seines Gehalts (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
3. Gewährt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Monats (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG), wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich um in einen Anspruch auf Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit.
4. Wie diese Mehrarbeit zu vergüten ist, ist umstritten (vgl. dazu Fitting Kommentar zum BetrVG 21. Auflage § 37 Randnummer 111). Klar ist, daß diese Mehrarbeit zunächst wie normale Arbeitszeit zu bezahlen ist. Umstritten ist, ob auch Zuschläge gezahlt werden müssen. Dazu heißt es im "Fitting":
"Würde man einem teilzeitbeschäftigten BR-Mitglied bereits bei jeder Überschreitung seiner vertraglichen Arbeitszeit einen Mehrarbeitszuschlag zubilligen, würde es sowohl gegenüber anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitbehmer/innen als auch gegenüber den vollzeitschäftigten BR-Mitgliedern begünstigt." Das verbietet § 78 Satz 2 BetrVG und so ist auch die Rechtsprechung.
Ich hoffe, lenny, daß Ihnen das weiter hilft.
Gruß otto
Erstellt am 13.10.2005 um 15:52 Uhr von lenny
Vielen Dank für eure Antworten!
Um noch mal klar zu stellen, die BR-Sitzungen werden für alle BR-Mitglieder in der Freizeit abgehalten, da der AG dieses wünscht. Wir sind damals darauf eingegangen, da für den GL der BR ein Dorn im Auge ist. Nach einer Meinungsverschiedenheit zwischen GL und BR hat nun der GL gesagt, daß er die BR-Arbeitszeit nicht mehr mit Freizeit vergütet, so wie es bislang üblich war.
Erstellt am 13.10.2005 um 19:34 Uhr von Soisses
Frau oder Herr Lenny,
dann ist die Mehrarbeit auch nicht betriebsbedingt!
Bisher hat eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bestanden die dieser aufgekündigt hat.
Also haltet Euch an die Anweisung des Arbeitgebers und haltet die BR Sitzungen während der Arbeitszeit ab.
Wo ist denn das Problem?
Erstellt am 15.10.2005 um 17:36 Uhr von otto
Hallo Lenny,
eigentlich wollte ich mich in dieser Angelegenheit nicht mehr zu Wort melden, weil mir einige Beiträge der Diskutanten im Forum - in diesem Fall konkret Soisses - auf den Geist gehen. Wem will er/sie helfen bzw. imponieren: dem BR oder dem Arbeitgeber? So eine agressive Sprache kenne ich eigentlich nur aus der Politik oder von unqualifizierten Anwälten.
Wenn Sie bisher die BR-Sitzungen - auf Wunsch des Arbeitgebers - außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt haben, war das BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit der BR-Mitglieder und deshalb, weil Wunsch des Arbeitgebers, "betriebsbedingt"; also war § 37 Abs. 3 BetrVG selbstverständlich anwendbar.
Wenn jetzt der Arbeitgeber erklärt, daß er diesen Zeitausgleich nicht mehr gewähren will, gelten wieder die normalen gesetzlichen Regelungen: BR-Arbeit einschließlich der BR-Sitzungen finden während der üblichen Arbeitszeit statt. Ich vermute allerdings aus Ihren bisherigen Ausführungen, daß der Arbeitgeber erwartet, daß Sie Ihre BR-Sitzungen wie bisher außerhalb der Arbeitszeit durchführen und trotzdem keinen Zeitausgleich bekommen. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen.
Völlig daneben finde ich die Ausdrucksweise von Soisses, z.B. "Anweisung" des Arbeitgebers, wann BR-Sitzungen stattfinden zu finden haben. Der BR ist ein autonomes Organ der Betriebsverfassung und entscheidet selbst, wann er was tut. Der Arbeitgeber hat keinerlei "Weisungsrechte"
Gruß otto