Erstellt am 23.09.2005 um 10:56 Uhr von egni
geh mal ins Internet unter www.arbeitsrecht.de, da findest Du ein Urteil vom Arb.Gericht Frankfurt/M zu genau diesem Thema
Erstellt am 23.09.2005 um 12:24 Uhr von viktor
auf keinem Fall die Flinte so schnell ins Korn werfen. Der BR sollte wiedersprechen bzw. ernste Bedenken anmelden. Der Kollege sollte den Rechtsweg beschreiten.
Erstellt am 23.09.2005 um 13:55 Uhr von gast
Aha!
Und welchen Widerspruchsgrund würdest Du da anführen? Es handelt sich hier um eigenmächtige Urlaubsnahme!!!
Erstellt am 23.09.2005 um 14:00 Uhr von Rollie
Wurde denn der Betriebsrat gehört ?
Erstellt am 23.09.2005 um 14:34 Uhr von Kölner
Es gibt einen ganze Anzahl von Urteilen, die den Tenor haben, dass man einen Urlaub guten Gewissens antreten kann, wenn einem nicht in einem ausreichenden Zeitraum vor Urlaubsantritt der Urlaub abgelehnt wurde...
Drum wäre hier zu prüfen, ob der Kollege vielleicht im guten Glauben den Urlaub angetreten hat, weil ihm halt nicht rechtzeitig widersprochen wurde.
Ist er vorsätzlich - trotz Ablehnung - gefahren, sieht es allerdings schlechter aus.
Erstellt am 26.09.2005 um 09:55 Uhr von BRV-CM
Liebe Kolleginnen & Kollegen,
es war dem Kol. klar das er ohne genehmigung in Urlaub geht da er per Einschreiben 8AT vorher auf gefordert wurde umgehend mit der OBL kontakt auf zu nehmen. Habe mit meinem Arb. Richter rücksprache gehalten wegen Widerspr. HaHa eigenmächtig Urlaub ist auch mit 30 Jahren Betrieb. kein Kavaliersdelikt. Frist verstreichen lassen und der Kol. hat vorm ArbG eine Chance 50 / 50