Erstellt am 19.09.2005 um 16:21 Uhr von hopfi
Das ist eine schwere Frage, aber ich denke, dass es aus zwei Gründen nicht möglich ist, eine Fristlose Kündigung nachzuschieben:
1. Eine Fristlose Kündigung setzt eine schwerwiegende Verfehlung voraus, die es dem AG unmöglich macht, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Die Kündigung muß spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das beanstandete Verhalten dem AG bekannt wurde (§ 626, 627 BGB).
2. Wegen des gleichen Sachverhaltes kann nur einmal gekündigt werden.
aber das alles unter strengstem Vorbehalt, korrekte Auskunft kann hier nur ein Anwalt oder vielleicht ein Gewerkschaftssekretär geben.
Gruß
Otti
Erstellt am 20.09.2005 um 10:15 Uhr von Viktor
Sowas machen Arbeitgeber gerne. Wer weiss, wie der erste Prozess ausgeht - also kündigt man noch einmal sicherlich mit ein paar kleinen anderen Vorzeichen. Und schon wird ein neuer Fall daraus.
Wichtig ist, dass der Gekündigte auf jedem Fall auch gegen die neuerliche Kündigung innerhalb der 3 Wochenfrist Klage einreicht.