Erstellt am 15.09.2005 um 22:57 Uhr von Bernd
Es wird hier halt viel Unsinn geschrieben (und niemand korrigiert es).
Erstellt am 16.09.2005 um 06:21 Uhr von Werner
Hallo Biggy,
ich könnte mir vorstellen, daß bei einer derartigen Aussage eine Falschinterpretation des §38 Abs. 3 BetrVG zu Grunde liegt.
Hier die Kommentierung zu dem vorgenannten Absatz:
Zu Abs. 3: Der Verdienst- und Tätigkeitsschutz für Betriebsratsmitglieder, wie er in § 37 Abs. 4 und 5 geregelt wird, wird dann um ein Jahr erweitert, wenn ein Mitglied des Betriebsrats über drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt war. Der Schutzzeitraum beträgt in diesem Fall zwei Jahre.
Erstellt am 16.09.2005 um 11:11 Uhr von Biggy
Danke Bernd und Werner, es ist aber nicht so gut denke ich wenn falsche Info hier rüber kommt ohne, dass sie korrigiert wird.
Man geht doch davon aus, dass man hier Auskunft bekommt auf die man sich verlassen kann.
Gruß Biggy
Erstellt am 16.09.2005 um 12:15 Uhr von Bernd
Biggy,
wer davon ausgeht, hier Auskunft zu bekommen auf die er/sie sich verlassen kann ist meines Erachtens sehr blauäugig.
Warum sollte es ausgerechnet hier von wildfremden Menschen deren Kompetenzen man gar nicht kennt verlässliche Auskünfte geben? Die Verlässlichkeit von Auskünften kann allenfalls dadurch sichergestellt werden, dass eine offene Diskussion / Auseinandersetzung geführt wird. Diese werden aber häufig von einer Reihe Mitglieder gar nicht gewünscht und die Redaktion hat bisher auch nichts getan um hier fachliche Diskussionen zu fördern (im Gegenteil).