Erstellt am 11.09.2005 um 01:32 Uhr von otto
Die Vereinbarung im befristeten Arbeitsvertrag, daß eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit des befristeten Vertrags möglich ist, bedeutet nur, daß der Arbeitgeber in dieser Zeit überhaupt kündigen kann (§ 15 Abs. 3 TzbfG). Ob die Kündigung rechtmäßig ist, ist eine ganz andere Frage. Hier gelten die allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Hier ist zu fragen:
1. Welche besonderen betrieblichen Ereignissen (z.B. völlig überraschender Auftragsmangel und Ähnliches) bewegen den Arbeitgeber zu dieser Kündigung?
2. Wie lange wäre der befristete Arbeitsvertrag noch "gelaufen"? Ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, den ohnehin nur befristeten Arbeitsvertrag noch bis zum Ende zu erfüllen?
Natürlich kann der BR der Kündigung widersprechen, wenn er sie nicht für sozial gerechtfertigt ansieht.
Erstellt am 12.09.2005 um 08:28 Uhr von viktor
neben der Klärung der oben genannten Punkte von otto, denke ich doch, dass der BR auf jedem Fall widersprechen kann, weil die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist. Der Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet für den AN einen herben Verlust, dahingegen ist es dem AG meist zuzumuten, den befristeten Vertrag auslaufen zu lassen. Besteht die Befristung noch länger, wäre - wie otto schon schreibt - die soziale Auswahl unter allen vergleichbaren AN anzustellen.