Erstellt am 25.08.2005 um 13:29 Uhr von Rollie
Es steht dem AG frei, was er für abmahnungswürdig hält.
Der AN muß nichts unterschreiben. Mit der Unterschrift sollte vermutlich auch kein Schuldanerkenntnis unterschrieben werden, sondern nur die Zurkenntnisnahme.
Wenn man weiß, das man bedingt durch Arbeitszeiten und Temperaturen vermutlich was trinken muß, kann man sich natürlich auch Getränke zur Arbeit mitnehmen.
Ob der AN 2 Min. in den Laden gehen kann, kann man nicht beurteilen, wenn Pausenregelungen unbekannt sind.
Erstellt am 25.08.2005 um 13:33 Uhr von Sunni
Natürlich hast du recht, dass der MA sich hätte eine Flasche mitnehmen können, aber manchmal reicht eben auch das mitgenommene nicht aus. Die MA können Pause machen wie sie wollen, aber nach Infos war die Pause schon genommen. Ist diese Sache nicht eigentlich zu gerinfügig für eine Abmahnung???
Erstellt am 25.08.2005 um 16:45 Uhr von rollie
Wie gesagt, es steht dem AG frei, was er für abmahnungswürdig hält.
Wenn sich daraus arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben würden, würde vermutlich das gericht darüber befinden, ob es ausreichend wäre.
Erstellt am 25.08.2005 um 17:44 Uhr von Fips
Also, so wie ich das verstanden habe, diente der Kauf nur zur Aufrecherhaltung der Gesundheit. Eine Unterschrift unter der Abmahnung dient nur der "zur Kenntnisnahme". Im Falle einer Kündigung müßte der AG beweisen, das es nicht so war. Die Abmahnung annehmen und ruhig schlafen. Deswegen gegen die Abmahnung nicht unternehmen, bei einer Gegendarstellung ist später der AN in Beweisnot.
Erstellt am 25.08.2005 um 18:20 Uhr von Kölner
Lieber "fips" ich gehe da eher mit der Meinung von "rollie" konform!
Per Arbeitsvertrag, bzw. Dienst-/Arbeitsordnung sind in der Regel auch Arbeitszeiten und Pausen vereinbart.
Wer sich in der Arbeitszeit von seinem Arbeitsplatz entfernt, kann demnach abgemahnt werden.
Ausserdem:
Warum gibt es Vorgesetzte bei denen man sich abmelden kann oder per Funk o.ä.?
Wer sagt denn das es tatsächlich nur zwei Minuten waren?
Erstellt am 25.08.2005 um 18:49 Uhr von BMW
Hallo Sunni,Hallo Kölner
Verstricke dich nicht in Pausen vereinbart.
Denn dies liegt bei Kraftfahrern nicht in der obliegenheit des BR's deann dass wird im Fahrerpersonalgesetz geregelt da kommt kein BR dran.Es wäre dem MA zu raten das er dies über einen Anwalt einschalten sollte und dies sofort zu unterbinden Zeitgleich seinen Schwerbehindertenvertretung einzuschalten.
Somit dürfte die Abmahnung gar nicht P-akte auftauchen.
Erstellt am 25.08.2005 um 18:58 Uhr von Sunni
Leider besitzen die LKW´s keinen Funk und dienst Handys sind auch keine ausgeteilt, also kann der Fahrer ja auch nicht bescheidt sagen und es kann den Fahrer ja niemanden zwingen sein privat Handy zu nutzen. Im Av sind pausenzeiten nicht geregelt. Es wäre dem AG ja auch nicht recht gewesen wenn der AN den LKW wegen unterzuckerung 5 min. später an die Brücke gesetzt hätte. Außerdem wenn er unbedingt mal sein Geschäft hätte erledigen müssen, hätte er auch in einen Laden gehen müssen. Kann der AG das auch noch verbieten??? Zählt man als Diabetiker als Schwerbehindert???
Ich kann mir auch nicht vorstellen das ein Gericht eine Kündigung die so eine Abmahnung voraus hatte absegnen würde!!!
Wie gesagt früher hat es niemanden wirklich interessiert, aber jetzt nach der privatisierung muß Personal weg und so gehts anscheinend am einfachsten. Gruß Sunni
Erstellt am 25.08.2005 um 19:16 Uhr von BMW
Sunni
Zuckerkrankheit müßte als Schwerbehinderung anzusehen sein.
Ihr müßt mit eurem AG an einen Tisch das er die Abmahnung zurück zieht oder ihr als BR würdet dies vor Gericht klären lassen dann muß erstens der AG die Kosten des BR's übernehmen ja zusätzlich auch noch seine Anwalt's&<Gerichtskosten
Erstellt am 26.08.2005 um 08:15 Uhr von Michael
Hallo BMW, Hallo Sunni,
BMW ich muss dich korigieren, der BR hat bei einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht sondern nur ein Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG.
Der Kollege der von der Abmahnung betroffen ist kann sich beim Betriebsrat beschweren aber eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte muss er selber machen.
An Sunni:
Es wäre sinnvoll wenn dein Kollege mit seinem Arbeitsvertrag und der Abmahnung zu einem Rechtsanwalt gehen würde um zu überprüfen ob er dadurch gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstossen hat. wenn es nicht der Fall ist sollte er klagen.
Gruß
Erstellt am 26.08.2005 um 10:29 Uhr von viktor
Na- da wird ja ganz schön im Dunklen gestochert. Wichtig wäre in der Tat: Wie ist die Pausenregelung und die Frage des Gesundheitsschutzes geregelt. Hat der Kollege überhaupt behauptet in den 2 Minuten gearbeitet zu haben u.s.w.
Also ich denke, bevor man hier von berechtigten Abmahnungen spricht oder nicht, muss einiges durchleuchtet werden.
So wie der Fall eingangs geschildert wurde, würde ich die Sache eher gelassen sehen und höchstens in einer schriftlichen Stellungnahme darauf hinweisen, dass die Besorgung des Getränks einem menschlichen, gesundheitlichen Bedürfnis entsprach (wie beim Wasserlassen!). Und fertig.
Erstellt am 27.08.2005 um 18:03 Uhr von BMW
Hallo Michael
Es ist mir schon klar das der BR nur kein Mitbestimmungsrecht sondern nur ein Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG.Aber dieser Vorgang ist in meinen Augen nicht hinzunehmen deshalb muss der BR etwas dagegen unternehmen und dies muss in die Öffenlichkeit des Betriebes oder anderen Ortes!Gruß BMW