Erstellt am 16.08.2005 um 15:48 Uhr von edelweis
HAllo,
Für das bessere Verständnis Deiner Frage würde ich gern wissen:Warst DU freigestellt als BR-Vorsitzender? Bezieht sich Dein Rücktritt nur auf den Vorsitz oder auch auf die Mitgliedschaft im BR? Ansonsten meine ich, dass Dir nicht gekündigt werden kann, da Du den besonderen Kündigungsschutz für BR-Mitglieder behältst.
Erstellt am 16.08.2005 um 19:52 Uhr von Brazzo
Hallo Edelweis,
es ist ganz klar, dass der AG von Wes 2503 ihn / sie
rausekeln möchte. Sollte Wes 2503 nicht mehr dem BR angehören, so verliert sie/ er den besonderen Kündigungsschutz.
hier die Rechtslage:
Rechtsfolgen des Erlöschens der Mitgliedschaft
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen auch alle Rechte aus der Amtsstellung. Das ehemalige Betriebsratsmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz aus § 15 I 1 KSchG und § 103, behält aber mit Ausnahme der Fälle des Abs. 1 Nr. 5 Verlust der Wählbarkeit
und 6 Amtsenthebung
den nachwirkenden Kündigungsschutz aus § 15 I 2 KSchG (BAG 5. 7. 1979 AP KSchG 1969 § 15 Nr. 6DKK/Buschmann Rn. 38; Richardi/Thüsing Rn. 35; Fitting Rn. 47; GK-BetrVG/Wiese/Oetker Rn. 55). Darüber hinaus bestehen die Rechte aus § 37 IV und V sowie § 38 III und IV (DKK/Buschmann Rn. 38; Fitting Rn. 47).
Gruß Brazzo
Erstellt am 17.08.2005 um 07:38 Uhr von Frank B.
Hallo Wes2503!
Geniesse die Freiheit!
Es gibt nicht´s Schöneres als für´s Nichtstun bezahlt zu werden! ;-)
Du kannst ihn ja mal höflich darauf ansprechen, ob er dich nicht nach deinem Arbeitsvertrag beschäftigen will.
Erstellt am 17.08.2005 um 10:25 Uhr von viktor
Der nachwirkende Kündigungsschutz reicht ja bis zur Wahl im Jahr 2006 - dann solltest Du wieder kandidieren (offenbar hat Dein AG Deinen Rücktritt nicht richtig verdaut) - wahrscheinlich ist es dem AG etwas wert, wenn Du BR bist. Und Du hättest wieder etwas zu tun.