Hallo
Ich hoffe das dieses euch schon weiter hilft
was unter anderem zu berücksichtigen ist.
§ 87 BetrVG - III. Die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheite
189a Soll ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (zur hierarchischen Einordnung in die betriebliche Organisation vgl. ArbG Osnabrück 15. 6. 93, AuR 96, 29, Ls.) in den Betrieb eingestellt werden, ist dazu die Zustimmung des BR erforderlich (§ 9 Abs. 3 ASiG ). Gleiches dürfte für Strahlenschutzbeauftragte gelten, die nach den Vorschriften der Strahlenschutz-VO i. d. F. vom 22. 5. 1981 (BGBl. I S. 445) tätig werden (a. A. GK-Wiese, Rn. 653). Dabei ist es bedeutungslos, ob es sich um einen leitenden Angestellten i. S. d. § 5
§ 37 BetrVG - III. Arbeitsbefreiung (Abs. 2
Zu den Aufgaben des BR bzw. seiner Mitglieder gehören außerdem z. B. folgende Tätigkeiten (vgl. FKHES, Rn. 23 ff.; GK-Wiese/Weber, Rn. 23 ff.; HSG, Rn. 23; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 16, jeweils m. w. N.; Peter, AiB 02, 204):
– Teilnahme an Betriebs-, Abteilungs-, Teil- und BR-Versammlungen (§§ 42 ff., § 53) und deren Vorbereitung (LAG Düsseldorf 11. 2. 74, AuR 74, 280, Ls.; LAG Frankfurt 23. 8. 83, BetrR 84, 307 ff.);
– Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG ), an Besprechungen mit dem Betriebsarzt und Sicherheitsfachkräften (§ 9 Abs. 1 und 2 ASiG ) sowie an allen anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (FKHES, Rn. 23);
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ArbSchG § 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
ASiG § 2 Bestellung von Betriebsärzten
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.