Erstellt am 18.08.2005 um 12:01 Uhr von Sonja
Hier die wichtigsten Urteile zum Stichwort Betriebsübergang
§ 613a BGB ist bei einer Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren insoweit unanwendbar, wie diese Vorschrift die Haftung des Erwerbers für bereits entstandene Ansprüche vorsieht. Hier haben die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzverfahrens Vorrang. Dagegen ist die Haftung des Betriebserwerbers nicht beschränkt, wenn er den Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen hat ( BAG 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 ).
Der Betriebserwerber muss für die Erfüllung bestehender Urlaubsansprüche auch dann eintreten, wenn der Betriebsübergang in der Insolvenz erfolgt. Das gilt sogar für Urlaubsansprüche, die übertragen wurden oder Ersatz für verfallenen Urlaub sind. Dabei ist allerdings eine vertragliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des gesetzlichen Mindesturlaubs mit § 13 Abs. 1 BUrlG unvereinbar ( BAG 18.11.2003 - 9 AZR 95/03 ).
In der Insolvenz gilt der Grundsatz der Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers. Wegen des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung haben die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzverfahrens Vorrang. Von diesem Grundsatz werden aber Urlaubsansprüche , die keinem Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden können, nicht erfasst ( BAG 18.11.2003 - 9 AZR 347/03 ).
Gläubiger , die gegen Arbeitnehmer des übergehenden Betriebes im Wege der Lohnpfändung die Zwangsvollstreckung betreiben, sind nicht verpflichtet, gegen den Übernehmer neue Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu beantragen. Pfandverstrickung und Rangfolge der Pfändungen bleiben nach dem Betriebsübergang bestehen (Hessisches LAG 22.07.1999 - 5 Sa 13/99).
Der alte Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern abzugelten, die ihr Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber fortsetzen. Das gilt selbst dann, wenn er vor dem Übergang betriebsbedingt gekündigt hatte ( BAG 02.12.1999 - 8 AZR 774/98 - zum RTV für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 22.09.1995 mit der Begründung, dass ja kein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern das alte mit dem Erwerber fortgesetzt wird).
VerzugslohnAnsprüche auf Verzugslohn werden auch nach einem Betriebsübergang so fällig, wie wenn die Arbeit tatsächlich erbracht worden wäre. Dabei sind auch tarifliche Ausschlussfristen zu beachten ( BAG 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 ).5.7 Vorruhestandsregelung
Es ist europarechtswidrig , wenn ein Arbeitgeber, der einen Betrieb übernommen hat, den übernommenen Mitarbeitern Vorruhestandregelungen anbietet, die weniger günstig sind als die im Betrieb des Veräußerers (EuGH 06.11.2003 - Rs. C-4/01 - mit Hinweis auf die RL 77/187/EWG).
Erstellt am 18.08.2005 um 22:42 Uhr von Tulipan
Tulipan an Sonja,
Vielen lieben Dank für die Informationen. Hatte schon fast nicht mehr mit einer Reaktion auf meine Frage gerechnet, aber was lange währt.......