Erstellt am 05.08.2005 um 12:50 Uhr von viktor
Ich würde sagen: Das Bundesurlaubsgesetz ist so auszulegen, dass jeder Arbeitnehmer im Jahr 4 Wochen Urlaub haben soll (davon 2 Wochen zusammenhängend). Daraus errechnet sich der Uralubsanspruch aus die Gesamtarbeitstage im Jahr im Verhältnis zu den tatsächlichen Arbeitstagen.
Hierbei kann ein Glück-/Pechprinzip auftreten. Nimmt die Mitarbeiterin in einer Woche Urlaub, in der sie nur wenige Arbeitstage hat, benötigt sie von ihrem Anspruch auch nur wenig, oder umgekehrt u.U. eben mehr Anspruchstage.
Der BR sollte hier eine Regelung mit dem AG treffen. Ferner können in Tarifverträgen Ausführungen zu diesem Thema stehen.
Erstellt am 07.08.2005 um 14:53 Uhr von BMW
Hallo
Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht für 24 Werktage ,das entspricht 20 Arbeitstagen bei einer 5Tagewoche.Ein Vollzeitbeschäftigter hat somit Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 4 Wochen.Entsprechendes gilt für Beschäftigte in einem Mini-Job.Arbeitet ein Mini-Jober an weniger als 5 beziehungsweise sechs Arbeitstagen in der Woche,werden natürlich nur die tatsächlichen angefallenden Arbeitstage bezahlt(z.B.3 Arbeitstage pro Woche mal 4 Wochen gleich 12 bezahlte Urlaubstage).Berechnungsgrundlage sind durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitstage mit den hierauf durchschnittlichen entfallenden Arbeitsstunden