Erstellt am 29.07.2005 um 08:57 Uhr von Werner
Moin GD,
ein Maulwurf ist immer schlecht, aber auf § 79 kann man sich hier m.E. nicht berufen.
Erstellt am 29.07.2005 um 10:15 Uhr von Hubertus
Macht dem BR-Mitglied klar, dass ihr im Wiederholungsfall ein Beschlussverfahren nach § 23 BetrVG einleitet.
Bleibt aber dann auch konsequent. Ihr wißt nämlich nicht, was sonst noch alles weitergelitet wird.
Erstellt am 29.07.2005 um 10:17 Uhr von bernd
Hallo,
im Basiskommentar von Gnade zum BetrVG (Ausg 10) zum §79 Rn3 steht eine etwas andere Formulierung was die Verschwiegenheit gegenüber der GF betrifft.
bernd
Erstellt am 29.07.2005 um 11:40 Uhr von GD
Das Werk von Gnade kenn ich nicht. Die Formulierung würde mich interressieren.
GD
Erstellt am 29.07.2005 um 12:37 Uhr von bernd
Legt Euch mal den Basiskommentar zum BetrVG zu, ist eigentlich ein Standartwerk für jedes BR-Mitglied.
ISBN 3-7663-3407-7 vom Bund-Verlag
§79 Rn3: Zitat
"Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen nur Kenntnisse, die den BR-Mitgl. wegen ihrer Zugehörigkeit zum BR bekanntgeworden sind. ... Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber BR- und AR-Mitgl. ... Es besteht keine generelle Pflicht, Stillschweigen über den Inhalt von BR-Sitzungen zu bewahren (BAG v.5.9.67, AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG; LAG München, DB 78, 894). Eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem AG kann sich aber aus der Natur der Sache ergeben (BAG a.a.O.; LAG München a.a.O.), z.B. bei vertraulichen oder internen Überlegungen hinsichtlich eines Vorgehens des BR gegenüber dem AG."