Erstellt am 26.07.2005 um 17:58 Uhr von BMW
Hey
§ 26 BetrVG - II. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
13 Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende können das Amt jederzeit niederlegen (FKHES, Rn. 19; GK-Wiese/Raab, Rn. 25; HSG, Rn. 32; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 14; ErfK-Eisemann, Rn. 3). Die Niederlegung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem BR. Scheidet ein Vorsitzender oder sein Stellvertreter aus dem BR aus, beinhaltet dies die Amtsniederlegung. Die Erklärung der Niederlegung muss klar und eindeutig sein. Eine Erklärung gegenüber dem AG ist rechtlich unbeachtlich (vgl. auch § 24 Rn. 7). Die Amtsniederlegung hat auf die Zugehörigkeit zum BR keinen Einfluss.