Erstellt am 26.07.2005 um 10:41 Uhr von nidis
Hallo Wuschel! In Betracht kommt eine Mitbestimmung nach § 99 BetrVG. Einer Entscheidung des ersten Senats vom 28.04.1998 kann man entnehmen das bei einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit der BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Durch die Erhöhung könnten nämlich Zustimmungsverweigerungsgründe entstehen die bei der ursprünglichen Zustimmung noch nicht hätten berücksichtigt werden können.
Erstellt am 26.07.2005 um 21:43 Uhr von otto
Hallo Wuschel! Dasselbe gilt - grundsätzlich - auch im umgekehrten Fall bei einer Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Ausnahme: Der Arbeitnehmer macht seinen Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner Arbeitszeit nach § 8 TzBfG geltend.