Sehr geehrte Damen und Herren,

können Sie mir den §2 Abs.9 vom GVN-Manteltarif erläutern.

Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1.7.1994 begründet wurden und die bis zum 30.6.1994 nicht rechtskräftig beendet worden sind, gelten abweichend von den vorstehenden Kündigungsfristen, die bis dahin geltenden individuellen, einzelvertraglich und die bis zum 31.12.1993 geltenden tarifvertraglichen Regelungen weiter, es sei denn, die vorstehenden Regelungen sind für den Arbeitnehmer günstiger.

Frage: Ab 1.4.1979 im BAT danach am 1.1.2000 GVN, jetzt betriebsbedingt gekündigt, habe ich durch den § 2 nach ehemaligen Recht der Unkündbarkeit
(15 Jahre BAT) jetzt auch im GVN Anspruch auf Unkündbarkeit.

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.